Aktuelles zur Coronakrise 14.05.2021

Ergänzungen zum Erlass der Landesverordnung vom 17.05.2021

Hier ist der Versuch, ein bisschen Licht ins Dunkel der Landesverordnung und der Fragen, was, wann wie möglich ist und was nicht, zu bringen.

Als Download sind auch die Regelungen der Stadt Pinneberg für den Sport in den städtischen Hallen und auf den Plätzen. Diese sind – wie immer – zwingend zu beachten und einzuhalten.

Wichtig ist, dass es zwischen Indoor- und Outdoorsport erhebliche Unterschiede gibt.

 

Outdoor / Sport „außerhalb geschlossener Räume:

  • Erwachsene können mit Körperkontakt in Gruppen bis zu zehn Personen Sport treiben (inkl. Übungsleiter:in).
  • Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre können mit Körperkontakt in festen Gruppen bis zu 20 Personen unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiter:innen Sport treiben.

 

Indoor / Sport „in geschlossenen Räumen:

  • Erwachsene dürfen Sport weiterhin nur alleine oder zusammen mit den Personen des eigenen Haushaltes ausüben oder es treiben zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport. Hier gibt es also keine Änderung!
  • Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre können ohne Körperkontakt und unter Einhaltung der Abstandsregelungen in festen Gruppen bis zu zehn Personen unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiter:innen Sport treiben.
    Danach ist zwar z.B. Ballett möglich, Paartanz jedoch nicht!

 

Darüber hinaus gibt es weitere Erweiterungen / Lockerungen, die für den Indoor- und Outdoorsport gelten:

  • Vollständig geimpfte bzw. genesene Personen werden nicht mitgezählt!
    (...) Im Übrigen gilt § 8 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) des Bundes vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), wonach insbesondere gemäß deren Absatz 2 bei der Beschränkungen der Teilnehmerzahlen vollständig Geimpfte oder Genesene nicht mitgezählt werden. (...)
    Unklar ist hier jedoch noch, wie der Nachweis und die Kontrolle erfolgen soll.
  • Duschen und Sanitärräume dürfen unter Einhaltung eines Hygienekonzepts genutzt werden!
    (...) Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zum Lüften, Desinfektion etc. einzuhalten. Die Gemeinschaftseinrichtungen können unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 genutzt werden (Umkleiden und Duschen). (...)
  • Wettkämpfe sind unter Einhaltung des Abstandsgebots zwischen den Mannschaften wieder möglich
    (...) Der neu eingefügte Absatz 5 gestattet die Durchführung von Amateurwettkämpfen im Außenbereich. Diese dürfen unter bestimmen Voraussetzungen durchgeführt werden. Entscheidend ist dabei, dass die Mannschaften untereinander gemäß Absatz 1 keine Abstände einhalten müssen. Zu anderen Mannschaften gilt allerdings das Abstandsgebot. So wäre ein Fußballturnier z.B. nicht zulässig. Eine Ruderregatta hingegen schon. (...)

Wie ihr also seht, sind weiterhin einige Fragen offen und Definitionen ungeklärt. Hier sind wir gemeinsam mit unserem Kreissportverband dran und informieren euch umgehend, sobald wir die entsprechenden Informationen erhalten haben.

Positiv ist aber, dass die Inzidenzzahlen weiter sinken und ein wenig mehr Licht am Ende des Tunnels zu sehen ist.

Regelungen Corona Sporthallen 20210517

Regelungen Corona Sportplätze 20210517

Aktuelles zur Coronakrise 12.05.2021

Landesverordnung - gültig ab 17.05.2021

Die neue, ab 17.05.2021 gültige Landesverordnung, wurde am Abend des 11.05.2021 veröffentlicht. Die für den Sport gültigen Regelungen sind auf den Seiten des Landes nachzulesen. Auch die Anmerkungen zu § 11 (Sport) sowie die FAQs (noch in Erstellung) hierzu sollten beachtet werden.

Die Erweiterungen (Lockerungen) betreffen insbesondere den Kinder- und Jugendsport. Hier werden jetzt auch Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einbezogen und größere Gruppen (Indoor und Outdoor) möglich. Zudem wird unter bestimmten Voraussetzungen die Schwimmausbildung wieder ermöglicht. Für den Erwachsenensport sieht die die neue Landesverordnung indes keine Lockerungen vor.

Nachstehend Auszüge aus der Landesverordnung, die Änderungen (Erweiterungen) habe ich gelb unterlegt.

§11 Sport lautet ab dem 17.05.2021 wie folgt:

(1) Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 5 bis 5d keine Anwendung. Sie ist nur wie folgt zulässig:

  1. allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,
  2. außerhalb geschlossener Räume in Gruppen von bis zu zehn Personen,
  3. außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern,
  4. innerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu zehn Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern.

Die Kontaktbeschränkungen aus § 2 Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung. § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt in den Fällen von Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt die Beschränkung aus Satz 2 Nummer 1 für jeden Raum oder innerhalb großer Räume für mindestens 80 Quadratmeter pro sporttreibender Person; die Sporttreibenden haben sich grundsätzlich gleichmäßig zu verteilen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat sicherzustellen, dass die Vorgaben aus Satz 5, erster Halbsatz eingehalten werden. In den Fällen des Satz 2 Nummern 3 und 4 hat die Übungsleiterin oder der Übungsleiter ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern ist untersagt. Dies gilt nicht für Bahnenschwimmen und Schwimmunterricht in Freibädern und Außenbecken. Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben.

(2a) In Sportanlagen haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt. Bei der Sportausübung in Sportanlagen innerhalb geschlossener Räume hat die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Sporttreibenden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(3) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen mit Ausnahme notwendiger Begleitpersonen sichergestellt wird. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

(4) Bei der Ausübung von Profisport finden Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2a keine Anwendung. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist nicht einzuhalten. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Sie oder er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach - und -dachverbände umzusetzen. Für Zuschauerinnen und Zuschauer gelten die §§ 5 bis 5d entsprechend.

(5) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Wettkämpfe im Amateursport außerhalb geschlossener Räume,

  1. die Sportarten betreffen, bei denen zwischen den Mannschaften der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,
  2. bei denen die einzelnen Mannschaften höchstens zehn Mitglieder haben,
  3. bei denen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen,
  4. bei denen insgesamt nicht mehr als 100 Personen teilnehmen und
  5. bei denen Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zugang haben.

Absatz 4 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.

Unser Kreissportverband versucht, etwaige Unklarheiten und Fragen werden am heutigen Mittwoch, 12.05.2021, mit den zuständigen Stellen zu erörtern. Hierüber werden wir euch selbstverständlich umgehend informieren.

10.05.2021

#treubleiben

Eine Aktion, die sportartenübergreifend schon für viel Zustimmung erfuhr, starteten die Volleyballer der VG Halstenbek-Pinneberg. Gemeinsam mit ihrem Partner NSO-Team entwarfen sie für den guten Zweck ein T-Shirt. Auf diesem steht: „Treu bleiben – meinen Verein und mich trennt keine Pandemie!“ Das Shirt, das aus Bio-Baumwolle besteht, kann im Internet unter https://www.nso-team.de/sonderaktionen/treubleiben.html für 10,90 Euro bestellt werden.

„Wir verdienen daran nichts – der gesamte Gewinn, nämlich 5 Euro pro Shirt, geht an einen Verein, den jeder, der ein Shirt bestellt, selbst auswählen kann“, berichtete Sven Klieme. Der Trainer der Drittliga-Männer der VG HaPi hofft, dass „damit die Not der Vereine, von denen viele um das finanzielle Überleben kämpfen, etwas gelindert werden kann“.

Unterstützung von Profi-Sportlern

Wer als Vereinsvertreter mit seinem Klub an der Aktion teilnehmen möchte, kann sich im Internet-Shop von NSO registrieren. Zahlreiche Weltklasse-Athleten und Profisportler wie Dominik Klein, Margareta Kozuch, Florian Krage, Laura Ludwig, Edina Müller, das Beachvolleyball-Duo Julius Thole und Clemens Winckler sowie die Handballer des HSV Hamburg unterstützen die Aktion bereits.

– Quelle: https://www.shz.de/32148627 ©2021

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Aktuelles zur Coronakrise 07.05.2021

Regelungen für die Nutzung der städtischen Sportstätten

Stand 07.05.2021

Die Stadt Pinneberg hat die städtischen Sporthallen und –Plätze wieder freigegeben.

Die Regelungen für die Nutzung der Sportstätten sind zwingend zu beachten.

Regelungen Corona Sporthallen

Regelungen Corona Sportplätze

Aktuelles zur Coronakrise 06.05.2021

Regelungen für einen Inzidenzwert unter 100

In einer amtlichen Bekanntmachung hat der Kreis Pinneberg mitgeteilt, dass die Notbremse ab Freitag, 07.05.2021 wieder außer Kraft gesetzt wird.

Die Bekanntmachung stehen unten zum Download bereit.

 

Danach gilt ab Freitag wieder die allgemeine Landesverordnung.

Hier nochmal zur Erinnerung die entsprechenden Regelungen für den Sport

§ 11 Sport

(1) Die Sportausübung ist nur wie folgt zulässig:

  1. allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,
  2. außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in Gruppen von bis zu zehn Personen,
  3. außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern.

Die Kontaktbeschränkungen aus § 2 Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung. § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt die Beschränkung aus Satz 1 Nummer 1 für jeden Raum oder innerhalb großer Räume für mindestens 80 Quadratmeter pro sporttreibender Person; die Sporttreibenden haben sich grundsätzlich gleichmäßig zu verteilen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat sicherzustellen, dass die Vorgaben aus Satz 4, erster Halbsatz eingehalten werden. Im Fall des Satz 1 Nummer 3 hat die Übungsleiterin oder der Übungsleiter ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern ist untersagt. In Sportanlagen haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt. Bei der Sportausübung innerhalb geschlossener Räume hat die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Sporttreibenden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(3) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen mit Ausnahme notwendiger Begleitpersonen sichergestellt wird. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist die Ausübung von Profisport zulässig. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist nicht einzuhalten. § 3 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Sie oder er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach- und -dachverbände umzusetzen. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt.

Für das Wochenende ist aber bereits eine neue Landesverordnung angekündigt….

 

Selbstverständlich werden wir euch sofort über Neuregelungen informieren.

Aktuelles zur Coronakrise 29.04.2021

Regelungen der Sportplätze und Sporthallen

Hier stehen die aktuellen Regelungen der Stadt Pinneberg für die Sporthallen und Sportplätze.

Die allgemeine Testpflicht für Trainer, Übungsleiter etc. wurde aufgehoben aber natürlich ist sie empfohlen.

Der Passus 4. b) „in festen Gruppen von bis zu 5 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen oder Übungsleitern“ ist so zu verstehen, dass die Gruppen vor Ort beim Training nicht vermischt werden dürfen. Bei einer zukünftigen Trainingseinheit kann es durchaus eine andere Zusammensetzung der Gruppen geben.

Regelungen Corona - Sportplätze, Stand 28.04.2021

Regelungen Corona - Sporthallen, Stand 28.04.2021

 

Aktuelles zur Coronakrise 28.04.2021

Doch keine Testpflicht für Anleitungspersonen im Kreis Pinneberg!

Neue Erkenntnisse gibt es zur Testpflicht von Anleitungspersonen (Übungsleiter/Trainer etc.) aufgrund vieler Anfragen an die Kreisverwaltung. Nun wurde heute morgen von dort mitgeteilt, dass der Kreis Pinneberg auf sein Anforderungsrecht zur Testpflicht keinen Gebrauch macht! Die gestern diesbezüglichen abgestimmten Informationen im Corona-Update sind damit hinfällig. Wir hätten uns diese Information gestern gewünscht.

Es gilt jetzt also:

  • "1:1"-Training / Personal-Training
    Der Kreis Pinneberg macht hier als nach Landesrecht zuständige Behörde von seinem Anforderungsrecht keinen Gebrauch. Tests für die Übungsleiter sind also nicht zwingend vorgeschrieben. Sie werden aber dringend empfohlen.
  • Genehmigte REHA-Sportgruppen (mit Verordnung)
    Der Kreis Pinneberg macht hier als nach Landesrecht zuständige Behörde von seinem Anforderungsrecht keinen Gebrauch. Tests für die Übungsleiter sind also nicht zwingend vorgeschrieben. Sie werden aber dringend empfohlen. Die gilt für Übungsleiter und betreuende Ärzte gleichermaßen.
  • Kinder- und Jugendgruppen bis 14 Jahre (max. 5 Kinder plus 1 Trainer)
    Der Kreis Pinneberg macht hier als nach Landesrecht zuständige Behörde von seinem Anforderungsrecht keinen Gebrauch. Tests für die Übungsleiter sind also nicht zwingend vorgeschrieben. Sie werden aber dringend empfohlen.

Es bleibt also festzuhalten, dass der Kreis Pinneberg im Sportbezug nicht von seinem Anforderungsrecht zur Testpflicht Gebrauch macht, da dies nicht in der Allgemeinverfügung verankert ist.

Jedoch wird hier an die Eigenverantwortung von Vereinen, Übungsleitern und Trainern appelliert.

Aktuelles zur Coronakrise 27.04.2021

Einschränkungen im Sport durch das Überschreiten einer 7-Tage-Inzidenz von 100

Im Kreis Pinneberg ist die 7-Tage-Inzedenz von 100 überschritten. Dem zur Folge ist der Sport wie folgt ab dem 28.04.2021 nur möglich.

Für den Sport sind die Regelungen aus § 28b des Infektionsschutzgesetzes zu übernehmen. Diese lauten wie folgt:
(...)

die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

 

a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,

b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und

c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden; für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern;

Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen;
(...)

Aus einer dem Kreissportverband Pinneberg zugegangenen Mitteilung des Innenministeriums zum Thema "anerkannte Tests" zitiert dieser wie folgt: "[...] „anerkannte Tests“ nach §28a IfSG sind die hinter dem unten aufgeführten Link. Dazu zählen auch die dort aufgeführten sogenannten Selbsttests. Idealerweise nimmt eine „Anleitungsperson“ (Übungsleiter/Trainer etc.) den Test vor Augen anderer vor Ort, also vor Betreten der Sportstätte vor. (So ist es z.B. in den Modellprojekten Sport geregelt). Selbsttests müssen selbst finanziert werden. [...]

Link: https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=101:100:1802652577872:::::&tz=2:00 "

Bürgertests aus den sogenannten Schnelltestzentren sind selbstverständlich auch möglich und eher zu empfehlen, da die Dokumentation dem KSV dann einfacher erscheint. Grundsätzlich darf das Testergebnis nicht älter als 24 Stunden sein und muss vor Trainingsbeginn vorliegen.

 

Die Einschränkungen enden, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt."
(Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/II/210423_neuerErlass_IfGS.html)

Zu beachten ist außerdem, dass es bei Anwendung der 100er-Erlassregelungen eine Ausgangsbeschränkung zwischen 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages gibt. Spaziergehen, Joggen, Fahrradfahren und vergleichbare Individualbewegungsarten sind dabei außerhalb von Sportanlagen zwischen 22 Uhr bis 24 Uhr alleine erlaubt.

Aktuelles zur Coronakrise 23.04.2021

Wir nutzen luca und die Corona Warn-App

Im Sportzentrum nutzen wir die Corona Warn-App und die luca App. Beide Apps tragen zur Nachverfolgung im Falle einer Infektion mit dem Covid 19-Virus bei. Ihr braucht nicht zwingend beide Apps, allerdings wäre es toll, wenn ihr euch zumindest eine Version auf euer Smartphone ladet.

Mit der Corona Warn-App bleibst du für 2 Stunden eingecheckt, kannst dich aber jederzeit manuell auschecken. Die luca App checkt dich nach dem Verlassen des Gebäudes automatisch aus.

Wir arbeiten daran, dass auch die übrigen Sportstätten in Pinneberg mit beiden Apps ausgestattet werden. Hierzu muss aber die Stadt als Eigentümerin mit eingebunden werden.

@ Übungsleiter, Abteilungsleiter: Bevor ihr für jede Sportstätte selber bei luca oder der Corona Warn-App Orte erstellt, sprecht bitte Ragnar Pohl in der Geschäftsstelle an.

Aktuelles zur Coronakrise 20.04.2021

Regelungen Corona - Turn- und Sporthallen

Die Hallen sind ab sofort wieder für den Vereinssport geöffnet!

An den Rahmenbedingungen und Regelungen hat sich nichts verändert, Nutzungszeiten sind bitte mit Alex Eck (alex.eck@vfl-pinneberg.de) abzustimmen.