von links nach rechts - Daniel Schmidt, Anton Kelterer, Wiebke Mansfeld, Mats Kelterer, Thomas Rohde

30.09.2021

VfL Trampoliner mit zwei Landesmeistertitel

Wir gratulieren Mats Kelterer und Wiebke Mansfeld zu ihrem Landesmeistertitel 2021.

Wiebke Mansfeld, Anton Kelterer und Mats Kelterer fahren am 01.10 - 03.10.2021 zu den Deutschen Meisterschaften nach Voerde.
Hierfür drücken wir die Daumen.

Sven Lempfert (VfL Pinneberg) im Interview

30.09.2021

Tag des Mädchenfußballs

Für den diesjährigen Tag des Mädchenfußballs (TdM) beim VfL Pinneberg galt: Der frühe Vogel fängt den Wurm! Und dass es bereits um 08:30 Uhr losging, hatte einen guten Grund: Als einziger HFV-Verein kooperierte der VfL mit einer Pinneberger Grundschule beim TdM. In die Hand genommen hatte das Projekt Sven Lempfert, Jugendleiter des VfL. Wir haben beim TdM vorbeigeschaut und uns mit Sven über die Anfänge des Mädchenfußballs, Ratschläge an andere Vereine und eigene Ambitionen unterhalten, und warum der Verein eigentlich gerade so gut dasteht im Mädchenbereich.

Video starten

Video starten

19.09.2021

Wir gratulieren Sahra, Carolin, Marlene, Neela und Laura zum 7. Kyu, Elias zum 5. Kyu, Angelina und Toni zum 4. Kyu.

19.09.2021

Erfolgreiche Gurtprüfungen

Wir gratulieren Bosse, Jannes und Jacob zum 9. Kyu und Corinna zum 8. Kyu.

Aktuelles zur Coronakrise 17.09.2021

Neue Landesverordnung ab Montag, 20.09.2021

Die ab Montag, 20.09.2021, gültige Landesverordnung (LVO) wurde von der Landesregierung veröffentlicht.

Die wichtigsten Regeln im Überblick

  • Die 3G-Regel gilt auch weiterhin in vielen Innenräumen. Dies betrifft Veranstaltungen und Feste, Innen-Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen (Bibliotheken und Archive sind davon ausgenommen), darüber hinaus im Regelfall körpernahe Dienstleistungen, Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, Reiseverkehre zu touristischen Zwecken, außerschulische Bildungsangebote sowie Sport-Einrichtungen.
  • Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss ein aktuelles negatives Testergebnis (24 Stunden für Antigen-Schnelltest, 48 Stunden für PCR-Tests) vorlegen, um die 3G-Regel zu erfüllen.
  • Bei Sportveranstaltungen gelten bezogen auf die Zuschauerinnen- und Zuschauerzahlen keine Obergrenzen mehr.

Im Einzelnen:

Masken und Kontaktdaten

  • Die Maskenpflicht wird in Innenbereichen aufgehoben, solange dort die 3G-Regel gilt. Können die Besucher:innen keinen angemessenen Abstand einhalten, werden Masken weiterhin empfohlen. Der Vorstand hat beschlossen, dass im VfL-Sportzentrum in den Fluren die Maskenpflicht bestehen bleibt!
  • Für das Personal mit Gästekontakt in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben und im Bereich der körpernahen Dienstleistungen entfällt die Maskenpflicht, sofern es vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Der Test muss spätestens alle 72 Stunden wiederholt werden. Bei körpernahen Dienstleistungen muss der Test allerdings alle 24 Stunden wiederholt werden.
  • Die bisherigen Regelungen zur Erfassung der Kontaktdaten im Innenbereich werden nahezu aufgehoben. Durch den Wegfall der Vorschriften sind entsprechende Registrierungen nur freiwillig und dann unter Einbehaltung strenger datenschutzrechtlicher Vorgaben möglich.
  • Bei

Testnachweise für Schüler:innen

  • Personen ab dem 16. Lebensjahr müssen zusätzlich ihre Identität mit einem Lichtbildausweis nachweisen können, um belegen zu können, dass der Nachweis tatsächlich auf sie ausgestellt ist. Kinder unter sieben Jahren bleiben von den Testpflichten ausgenommen. Minderjährige Schüler:innen, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden, benötigen auch weiterhin keinen zusätzlichen Testnachweis. Für die Zeit der Herbstferien, in der keine regelmäßige Testung in der Schule stattfindet, gilt, dass die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung der Eltern oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf. Den Schüler:innen werden dafür bei Bedarf vor den Herbstferien Selbsttests zur Verfügung gestellt. Als Bescheinigungen der Schulen gelten weiterhin die bekannten Formulare.

(Sport-)Veranstaltungen und Diskotheken

  • Die Beschränkungen bei Veranstaltungen fallen weitgehend weg. (..) Dem Betreiber bleibt es aber unbenommen, nach Hausrecht weiterhin Kapazitätsbeschränkungen vorzusehen.
  • Bei Sportveranstaltungen gelten keine Obergrenzen für die Zahl der Zuschauer:innen mehr.

 

Die Begründung der Paragraphen im Einzelnen (unterhalb der LVO) sind für den Sport ausführlich formuliert. Allen Verantwortlichen wird empfohlen sich diese ganz genau anzuschauen. Zusammengefasst steht dort folgendes:

So ist z.B. der Begriff Teilnehmer nunmehr weit gefasst: Alle Personen, die sich in einer Sporthalle oder einem Sportraum aufhalten, gelten als Teilnehmer und unterliegen somit der 3-G-Regel. Dies gilt auch für Übungsleiter und Trainer! Dies schließt unter anderem folgende Personengruppen ein: Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Vereins- oder Verbandsfunktionäre, Teammanagerinnen und Teammanager, Wettkampfleitungen, Medienvertreterinnen und Medienvertreter, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal bzw. Ersthelferinnen und Ersthelfer (soweit kein Notfall vorliegt) und weitere Mitglieder von Organisations- und Helferteams.

Der Impf-/Genesenen-/Testnachweis der Teilnehmer:innen ab 16 Jahren muss mit einem Lichtbildausweis abgeglichen werden. Schüler:innen können weiterhin als Teilnehmer:innen des schulischen Schutzkonzeptes der Schule ohne weiteren Test am Sport teilnehmen. In den Schulferien ist jedoch auch hier ein anerkannter Testnachweis (Testzentrum oder Selbsttest mit Selbstauskunft) zu erbringen.

Zur vollständigen Landesverordnung geht´s hier: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210915_corona_bekaempfungsVO.html

 

Hier geht´s zu den FAQ´s für den Sport:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Sport.html

13.09.2021

Deutsche Meisterschaft der Senioren I S Standard
Deutschlandpokal U21 Latein und Standard (und daraus Kombination)

Datum
23. Oktober 2021

Ort
Rübekamphalle
Rübekamp 15
25421 Pinneberg

Uhrzeit
DP U21 Standard 12:00 Uhr
DP U21 Latein 14:00 Uhr
DM Senioren I S Standard 16:00 Uhr

 

Eintrittskarten Sitzplätze
Für alle Karten gibt es einen Einheitspreis von 30,00 €. Es sind noch 8 Restplätze verfügbar.
Karten für die Veranstaltung gibt es ausschließlich beim Landessportwart TSH, Jes Christophersen und nur per E-Mail (christophersen@tanzen-in-sh.de) unter Angabe des Namens, der Adresse und einer Telefonnummer.
Die Karten werden nach Eingang verteilt. Wünsche zu Sitzgemeinschaften können geäußert werden, es besteht jedoch kein Recht auf Erfüllung dieser Wünsche. Pro Person können nur zwei Karten geordert werden.

Eintrittskarten Stehplätze
Sofern die pandemische Lage es zulässt, werden wir versuchen, noch zusätzlich Stehplätze anzubieten.

Check-In / Eintanzen
Ein entsprechendes Angebot wird nach Klärung aller (pandemisch beeinflussten) Ausrichtungsbedingungen hier veröffentlicht

Hygiene-Maßnahmen
Stand heute können wir noch nicht alle notwendigen Hygienemaßnahmen hier veröffentlichen. Bitte informieren sie sich kurzfristig vorher an dieser Stelle.

Aktuelles zur Coronakrise 25.08.2021

Ergänzung zur Landesverordnung vom 23.08.2021

Nach der Landesverordnung ist vor den FAQ´s oder so….

Heute sind zur neuen Landesverordnung (gültig seit 23.08.2021) die FAQ´s veröffentlicht worden, die durchaus die eine oder andere Überraschung parat haben:

  • Die gravierendste „Änderung“ ist dabei die Tatsache, dass die Trainer:innen und Übungleiter:innen in den Innenräumen von der 3G-Pflicht ausgenommen sind! Im Klartext bedeutet dies, das die Teilnehmer:innen zwar den Nachweis erbringen müssen, ob sie geimpft, genesen oder getestet sind – die Trainer:innen allerdings nicht!
  • Die Verpflichtung zur Erhebung der Kontaktdaten von Teilnehmenden und Besucher:innen bei Sportveranstaltungen außerhalb geschlossener Räume entfällt.

Die komplette neue Landesverordnung findet ihr hier: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210817_corona-bekaempfungsvo.html#doc56847afa-aaaa-4de7-bc59-a9c0cea3e610bodyText17

Die aktuellen FAQ´s für den Sport findet ihr unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Sport.html

Aktuelles zur Coronakrise 19.08.2021

Die 3G-Regeln für den Sport

Liebe Mitglieder*innen,

wie aus den Medien zu vernehmen ist, gilt ab Montag, 23.08.2021, in Schleswig-Holstein eine neue Coronaschutzverordnung. Wir sind froh, dass wir unseren Sportbetrieb in der jetzigen Form aufrecht erhalten können. Für die Sicherheit aller Besucher*innen gilt allerdings bereits ab Montag auch in unseren Sportstätten und den städtischen Sporthallen die durch die Landesverordnung vorgegebene 3G-Regelung.

 

Zutritt zu den Sportstätten (Indoor) haben daher nur:

  • Geimpfte (vollständig immunisiert)
  • Genesene
  • Getestete (Test nicht älter als 48 Stunden)
  • Schüler*innen ab 7 Jahre (Nachweis in Form einer Bescheinigung der Schule)
  • Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres

Dies gilt für alle Personen: Sportler*innen, Übungsleiter*innen, Besucher*innen, Mitarbeiter*innen, Mieter*innen, Zuschauer*innen, etc.

 

Wir führen stichprobenartige Kontrollen durch, bitte haltet Eure Nachweise (inkl. Lichtbildausweis) bereit.

 

Beispiel Schulbescheinigung

Aktuelles zur Coronakrise 19.08.2021

Neue Landesverordnung (LVO) ab 23.08.2021 gültig

Die Landesregierung hat am Dienstagabend (17.08.2021) die ab Montag, 23.08.2021, gültige Landesverordnung (LVO) veröffentlicht. Diese ist auf den Seiten schleswig-holstein.de wie gewohnt abzurufen; für den Sport (§ 11 der LVO) haben sich die Regelungen im Vergleich zur vorherigen Verordnung verschärft: Es besteht nun eine Testpflicht für Sport- und Trainingsstunden im Innenbereich!

Die Regelungen zu den Tests lauten nun wie folgt:

[...]
(2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:

  1. getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV,
  2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
  3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.

[...]

In den Anmerkungen/Erläuterungen der Landesverordnung wird dazu wie folgt ausgeführt:

[...]

Absatz 2a regelt, wer an Sportveranstaltungen teilnehmen darf.

Das sind zum einen nur getestete Personen (Nummer 1). Wegen des Verweises auf § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ist klargestellt, dass dies nur asymptomatische Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV sein dürfen, die also keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen. Zudem ergeben sich aus der Bezugnahme die Anforderungen an den Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV (beispielsweise Antigentest unter Aufsicht der Dienstleisterin oder des Dienstleisters und Bescheinigung eines Testzentrums). § 4 Absatz 3 Nummer 1 gewährt eine gewisse Lockerung, indem die Geltungsdauer von PCR-Tests und anderen molekularbiologischen Tests mittels Nukleinsäurenachweis (im Unterschied zu Antigentests) auf 48 Stunden ausgeweitet wird.

Im Übrigen ergibt sich aus der Bezugnahme auf die SchAusnahmV, dass Geimpfte und Genesene nach § 7 SchAusnahmV getesteten Personen gleichgestellt sind.

In Nummer 2 wird geregelt, dass Kinder bis zum siebten Geburtstag keines Testes bedürfen. Das geht über § 2 Nummer 6 SchAusnahmV hinaus, wo die Altersgrenze nur bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres reicht.

Zudem müssen sich minderjährige Schülerinnen und Schüler nicht nochmal testen lassen (Nummer 3)), da in den Schulen Testungen im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes durchgeführt werden. Die Testungen erfolgen regelmäßig zweimal pro Woche. Die Schülerinnen und Schüler müssen ihre Testung jedoch nachweisen. Hierfür stellt die Schule einmalig eine Bescheinigung über die Testung im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes aus; gegebenfalls ist – wie zum Teil in den berufsbildenden Schulen der Fall – der Zeitraum der Wirksamkeit der Bescheinigung an den Zeitraum des Schulbesuches anzupassen. Ein Schülerausweis reicht nicht als Nachweis aus und ersetzt nicht die Bescheinigung der Schule. Mit der von der Schule ausgestellten einmaligen Bescheinigung müssen sich die Schülerinnen und Schüler nicht noch einmal für den Besuch anderer Einrichungen oder Veranstaltungen testen lassen. Sofern Schulen Bescheinigungen für tagesaktuelle Testungen in der Schule ausfüllen, können Schülerinnen und Schüler sie für 24 Stunden verwenden, wie sich aus § 4 Absatz 3 Nummer 2 ergibt.

 

Beispiel Schulbescheinigung

16.08.2021

Unsere neue Pressewartin stellt sich vor

Hallo, mein Name ist Kaya Reichenbach und ich möchte mich als neue Pressewartin der TSA bei Euch vorstellen.
 
Hierzu bestehen bei mir schon Erfahrungen aus einem anderen Tanzverein, dem ich als Mitglied des Vorstandes angehöre und dort ebenfalls die Pressearbeit betreue. Ich freue mich sehr nun mehr Verantwortung in der TSA zu übernehmen, in dem ich Turnierergebnisse veröffentliche, den Newsletter verfasse, Facebook und unsere Website auf dem Laufenden halte, sowie Flyer und Plakate gestalte.
 
Näheres noch zu mir: Ich bin 22 Jahre alt und studiere in Hamburg Psychologie. Zudem arbeite ich im Institut für Rechtsmedizin im UKE. Ich tanze seit 8 Jahren Latein, davon 6 Jahre in einer Formation und seit 2 Jahren tanze ich Turniere. Weiterhin stehe ich privat als auch mit der Formation bei Show Auftritten auf der Bühne.
 
Neue Turnierergebnisse und weitere Neuigkeiten aus unserer Abteilung veröffentliche ich gerne. Dafür könnt ihr mir per Mail an pressewart@tsa.vflpi.de eine Nachricht schreiben.
Ich freue mich auf Eure Mails! :)

Kontakt

Geschäftsstelle

VfL Sportzentrum & Fitnessbereich
Fahltskamp 53
25421 Pinneberg

 04101 55602-0
 info@vfl-pinneberg.de

Öffnungszeiten + Kontakt

Folgt uns gerne