FAQ für Übungsleiter, Trainer, Abteilungsleiter
Das Ziel ist es, hier einen Bereich zu schaffen, in dem rechtliche Hintergründe beleuchtet werden und Beispiele, Erklärungen, Fragen für Euch gelistet werden. Ein FAQ für ÜL, Trainer, Betreuer.
Für die Anfertigung von Bild-, Ton- und Filmaufnahmen ist von der Person und/oder dem Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung einzuholen.
Wir bieten hier als Download die Versionen für die Sorgeberechtigten und Volljährigen jeweils als Word-Formular und PDF zum handschriftlichen Ausfüllen an.
Die Word-Versionen als Formular:
- Erklärung zur Anfertigung und Verwendung von persönlichen Bild-, Ton- und Filmaufnahmen
- Erklärung des Sorgeberechtigten zur Anfertigung und Verwendung von persönlichen Bild-, Ton- und Filmaufnahmen von Kindern
Die PDF-Version zum handschriftlichen Ausfüllen:
Persönlichkeitsrecht als Download
Aus den Rechten, die das Model bzw. die abgebildete Person am gemachten Bild hat ergeben sich gleichzeitig die Einschränkungen, denen sich der Fotograf unterwerfen muss um keine Rechtsverletzung zu verursachen und eventuellen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.
Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt. Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Zu diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen und Einschränkungen. Das Gesetz setzt in der gleichen Norm bereits fest, dass eine Einwilligung der abgelichteten Person vermutet wird, wenn diese für das Abbilden eine Entlohnung erhält. Dies bedeutet, dass das Model bei Bezahlung explizit einer Verwendung widersprechen muss, da ansonsten die gesetzliche Vermutung greift, sie habe zugestimmt.
Weitere Ausnahmen zum genannten Grundsatz sind in § 23 Abs. 1 KunstUrhG normiert. So können Bildnisse auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn:
1. es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt:
Nach aktueller Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um eine Abbildung der Zeitgeschichte handelt, stärker auf den Kontext der Berichterstattung als auf die abgebildete Person an. Jedoch ist der Begriff weit zu fassen, da es im Rahmen der Informationsfreiheit ein großes Interesse der Öffentlichkeit an Geschehnissen von gesellschaftlicher Relevanz gibt. Unter Anderem fallen folgende Beispiele unter diese Ausnahme:
- Staatsoberhäupter und Politiker (auch nach ihrer Amtszeit),
- Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser (allerdings nur soweit sie selbst einen zeitgeschichtlichen Bezug aufweisen),
- Repräsentanten der Wirtschaft,
- Wissenschaftler und Erfinder,
- Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler.
2. die abgebildeten Personen nur als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen:
Entscheidend dafür, dass diese Ausnahme greift, ist dass es bei der Abbildung erkennbar nicht um die Person als Motiv gegangen sein darf, sondern sie „aus Versehen“, „durch Zufall“ oder „weil sie gerade dort war“ neben oder innerhalb eines anderen Motivs abgebildet wurde.
3. das Bildnis Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge darstellt, an denen der Abgebildete teilgenommen hat:
Der Begriff ist zunächst weit zu fassen, so dass z.B. auch Trauerumzüge und Beerdigungen von der Aufzählung umfasst sind. Allerdings wird sich in solchen Fällen wohl eine Einschränkung über § 23 Abs. 2 KunstUrhG ergeben, je nach dem wie stark der Eingriff das Interesse des Abgebildeten (oder seiner Angehörigen) verletzt. Nicht von dieser Ausnahme umfasst sind rein private Ereignisse. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung ist somit ein Rechtsverstoß.
4. das Bildnis nicht auf Bestellung angefertigt wurde und die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Diese Ausnahme hat keine große praktische Bedeutung. Zumal von ihr nur Arbeiten erfasst werden, die nicht auf Bestellung, also ohne ausdrücklichen Auftrag erstellt worden sind.
All diese Ausnahmen greifen jedoch nicht ein, wenn durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten (bei Verstorbenen, das seiner Angehörigen) verletzt wird, so § 23 Abs. 2 KunstUrhG. Diese Einschränkung ist sehr vage formuliert und bedarf in jedem einzelnen Fall einer umfassenden Abwägung der Umstände. So stehen sich regelmäßig die Presse- und Informationsfreiheit und die Interessen des Abgebildeten gegenüber. Es lässt sich nur schwer eine passende Definition dafür finden, wann genau das Interesse „berechtigt“ ist. Festhalten lässt sich zumindest, dass mit dieser Einschränkung eine Grenze gezogen werden soll um die Privats- und Intimsphäre der abgebildeten Personen zu schützen und Ehr- und Rufverletzungen zu verhindern. So kann im Einzelfall auch die Wohnung der abgebildeten Person mit von diesem Schutz umfasst sein.
Wichtig ist zu wissen, dass grundsätzlich derjenige, der das Bildnis ohne Einwilligung verwendet, beweisen muss dass es sich bei seiner Darstellung um eine der vier oben genannten Ausnahmen handelt.
Es lässt sich erkennen, dass das rechtliche Dürfen des Fotografen (als Urheber) nicht unwesentlich vom Recht der abgelichteten Personen abhängt. Um Streitigkeiten zu vermeiden sollte bereits im Voraus versucht werden, Einwilligungen bei den zu fotografierenden Personen einzuholen und über die Verwendungsabsichten aufzuklären. Leider ist dies in der Praxis nicht immer möglich ist und so manches Bild würde seinen spontanen Charakter verlieren oder gar nicht erst entstehen, wenn zunächst ein Gespräch mit den abgelichteten Personen erfolgen würde.
In manchen Fällen lässt sich die Einwilligung aber auch später noch einholen. Dies sollte allerdings spätestens bis zur Veröffentlichung der Fall sein.
Ist auch dies nicht möglich, muss man bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Bildern doppelt sorgsam sein um keine Rechte zu verletzten.
Erklärung
Im Zusammenhang mit einem Fußballspiel sind Spieler und Schiedsrichter bei Fußballspielen jeglicher DFB-Ligen (bis hinunter zu den untersten Amateur- und Jugendligen) "Personen öffentlichen Interesses". Als solche können Bilder von ihnen in diesem Zusammenhang (also in Zusammenhang mit ihrer fußballerischen Tätigkeit) jederzeit veröffentlicht werden. Beim Nachmittagsspaziergang mit der Familie ist der Stürmer vom TuS Hinkelstein (Kreisligamannschaft) üblicherweise keine "Person öffentlichen Interesses" - solche Bilder betreffend könnte er sein Recht am eigenen Bild geltend machen. Das ändert sich schlagartig in dem Moment, wo er tief in der Schiedsrichter-Bestechungsskandal verwickelt ist, dann ist er nicht nur "relativ" sondern auch "absolut" eine Persönlichkeit öffentlichen Interesses und muss sich erheblich mehr Medieninteresse gefallen lassen. Ab einer gewissen "Prominenz" (also z.B. Bundesliga) ist der Fußballspieler dann eine "absolute Person des öffentlichen Interesses" und er muss sich auch außerhalb des Zusammenhangs mit seinem Fußballspielen ablichten und veröffentlichen lassen. Auch das hat selbstverständlich Grenzen: sein Intimleben ist tabu. Seine allgemeine Freizeitgestaltung allerdings nicht. Unzulässig ist in jedem Fall die ungefragte Verwendung der Fotos für Werbezwecke, niemand muss ungefragt für irgendwas werben, auch ein "Promi" nicht. Um nochmal auf den o.a. "Zusammenhang" zurückzukommen: nehmen wir als Beispiel ein Foto des Spielers X beim Kreisklassespiel...
Erlaubt: Veröffentlichung im Zusammenhang mit Berichterstattung über das aktuelle Fußballgeschehen in der Kreisklasse; erlaubt auch im Zusammenhang mit Berichten über seinen Verein. Selbst wenn man Einzelspieler bei einer Aktion aufnimmt, bleibt er ein Amateurspieler und somit eine "Person öffentlichen Interesses". Wenn er mit 10 Freunden privat auf dem Bolzplatz spielt - DANN ist er natürlich keine Person öffentlichen Interesses.
Das Recht am eigenen Bild trifft für Fotos und Videos zu.
Datenschutzbeauftragter
Edgar Hassfurther
Von Vereinsseite ist davon auszugehen, dass die antretenden Sportlerinnen und Sportler wissen und wünschen, dass die Wettkämpfe oder Punktspiele in der Öffentlichkeit ausgetragen werden und darüber auch berichtet wird. Die Veröffentlichungen von Spielergebnissen oder Ranglisten auf Vereins- oder Verbandsebene mit den Namen der Sporttreibenden ist daher auch im Internet nach §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG zulässig.
Folgende Daten dürfen somit in diesem Zusammenhang ungefragt publiziert werden:
- Vorname und Name
- Geschlecht
- Geburtsjahr
- Spiel- bzw. Wettkampfergebnis und Bilanz (Rangliste)
- Verein
- Mannschaft
Sollte ein Sportler dieses nicht wünschen, muss er vorher die Verantwortlichen informieren.
Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Fotos im Internet bildet das Kunsturhebergesetz (KUG), welches das Recht am eigenen Bild regelt. Hiernach dürfen gemäß § 22 S.1 KUG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmen von § 22 KUG, bei denen Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen, gelten gemäß § 23 Abs. 1 bei
- Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
- Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen oder
- Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
Personen der Zeitgeschichte sind in Abstufung:
jene, die aufgrund ihrer Stellung, Taten oder Leistungen außergewöhnlich herausragen, sowie Menschen, die in Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis in den Blick der Öffentlichkeit geraten. Dieses können auch Sporttreibende während eines Wettkampfs sein, oder eine Mannschaft, die sich als Ganzes präsentiert.
Der folgende Hinweis muss bei jeder Veranstaltung gut sichtbar und an mehreren Stellen idealerweise in DIN A3 ausgehängt werden. Der Hinweis wurde vom Deutschen Tanzsportverband in Zusammenarbeit mit dem DOSB und der Datenschutzbehörde erstellt.
Download Verpflichtender Datenschutzaushang/Hinweis
Verpflichtender Datenschutzaushang/Hinweis
Als Veranstalter sind wir verpflichtet Sie darauf hinzuweisen, dass bei dieser öffentlichen Veranstaltung gegebenenfalls gefilmt, gestreamt und auch fotografiert wird, sodass Zuschauer dabei ebenfalls erfasst werden können.
Diese Aufnahmen können eventuell im Internet und / oder in der Presse veröffentlicht werden.
VfL Pinneberg e.V.
Datenschutzbeauftragter
Zuschüsse Jugendfreizeiten
Der Kreis und die Stadt Pinneberg fördern Jugendfahrten, Freizeiten, Ausfahrten. Natürlich sind es keine Unsummen, aber der Aufwand ist auch entsprechend gering. Hierzu sind die Richtlinien und Grundsätze kurz erläutert.
Ansprechpartner: Ragnar Pohl
- Alle Kinder und Jugendliche bis einschl. 26 (Stadt) bzw. 27 Jahre (Kreis)
- Erwachsene als Betreuer können im Verhältnis 1:10 (Stadt) bzw. 1:8 (Kreis) angerechnet werden und erhalten auch Zuschüsse
- Die Fahrt muss min. 2 und höchstens 20 Übernachtungen haben. Bei mehr wird nicht mehr gefördert.
- Die Fahrt darf max. 400 € je Teilnehmer (TN) (Stadt Pinneberg) kosten. Beim Kreis darf der Eigenanteil von 50 € je Tag und TN nicht überschritten werden.
- Es werden keine Turniere, Trainingslager gefördert. Wir machen grundsätzlich nur Freizeitfahrten! Natürlich wird dabei auch Sport getrieben, wir sind ja schließlich ein Sportverein. Man muss es nur nicht bei den Anträgen und Abrechnungen dick mit draufschreiben!
Bitte reicht bis zum 15.03. eure Anträge (formlos) gern per Mail oder schriftlich mit folgenden Punkten in die Geschäftsstelle. Solltet ihr nicht sicher sein, ob die Fahrt stattfindet, beantragt sie trotzdem. Im Nachhinein akzeptiert gerade die Stadt keine Anträge mehr. Der Kreis ist da etwas entspannter.
- Zeitraum der Fahrt (Start und Ende)
- Ansprechpartner der Fahrt
- Zielort
- Anzahl der Kinder und Betreuer
- Ca. Kosten je TN – die Gesamtkosten interessieren nicht, die 400 €-Grenze ist wichtig!
Die Fahrt muss 4 Wochen nach Fahrtende bei Stadt und Kreis abgerechnet sein. Hält der VfL diese Frist ohne eine Verlängerung nicht ein, gibt es keine Zuschüsse.
Die Abrechnung erfolgt nur über die Geschäftsstelle!
Grundsätzlich schreibt euch dazu Ragnar Pohl per Mail an. Wenn darauf keine Rückmeldung erfolgt, wird von einem Ausfall der Fahrt ausgegangen und es wird keine Fristverlängerung beantragt.
Ein weiteres Problem ist neuerdings von Stadtseite, dass diese vor Fahrtbeginn wissen möchte, ob sich die Zeiten und Anzahl der TN gegenüber der Beantragung verändert haben. Wird dies nicht gemeldet, wird die Fahrt auch nicht abgerechnet.
Aus diesen Gründen meldet bitte vor der Fahrt mögliche Veränderungen.
Spätestens drei Wochen nach Fahrtende werden diese Unterlagen benötigt:
- Die TN-Liste mit den Angaben: Name, Vorname, Wohnort, Alter und eigenhändiger Unterschrift jedes TN (auch der Kinder und Betreuer)
- Nachweise über Ausgaben (Unterkunft, Verpflegung, Fahrt, Programmkosten, Eintritte, Mieten von z.B. Fahrzeugen usw. Natürlich keine Startgelder, Turnierkosten o.ä.
Das ganze gern in Kopie, gescannt usw. – die Originale werden nicht benötigt!
Am Ende des Jahres, wenn Stadt und Kreis die Fahrten komplett abgerechnet haben, werden die Zuschüsse (Stadt: 1,60 € / 2,10 € ab 10 Tage je Tag und TN; Kreis: 2,50 € je Tag und TN) an die Abteilungen überwiesen.
Es werden keine Zuschüsse auf Privatkonten überweise! Dazu erhält der Kassenwart der entsprechenden Abteilung eine Abrechnung aller abgerechneten Fahrten.
Diese Dokumente könnt ihr gern nutzen und verändern. Wenn Veränderungen vorgenommen werden, dann darf allerdings der Inhalt nur so angepasst werden, dass rechtlich relevante Inhalte nicht verändert werden. Z.B. dürfen die Reisebedingungen und Einverständniserklärungen der Musteranmeldung nicht geändert werden. Diese sind rechtlich abgesichert. Auch sind immer alle Unterschriften der Sorgeberechtigten einzuholen. Hierzu gibt es div. Gerichtsurteile.