22.01.2022

DM/DP Kinder bis Jugend Latein verschoben

Aufgrund der weiter steigenden Inzidenzen und der unklaren Pandemiesituation hat die Veranstaltergemeinschaft des Tanzsportverbandes Schleswig-Holstein, des Hamburger Tanzsportverbandes und der TSA des VfL Pinneberg in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Tanzsportverband beschlossen, die Deutschen Meisterschaft der Jugend und Junioren II, sowie die Deutschlandpokale der Junioren I und der Kinder Latein zu verschieben. Der ursprünglich geplante Termin am 19. und 20. Februar 2022 wird verschoben auf den 21. und 22. Mai 2022. Der Veranstaltungsort bleibt weiterhin die Rübekamphalle in Pinneberg.
Die Veranstaltergemeinschaft wünscht allen Beteiligten bis dahin alles Gute, vor allem Gesundheit und freut sich auf die Jugend von Tanzsport Deutschland im Mai 2022.

Für die Veranstaltergemeinschaft
Jes Christophersen
Sportwart TSH

18.01.2022

Das Auftaktturnier unserer Formation

KLARER ERSTER!

Beim ersten Turnier der Landesliga Nord nach zwei Jahren Coronapause, hat sich unser A-Team den Sieg mit allen möglichen fünf Einsen ertanzt. Herzlichen Glückwunsch auch an alle anderen Teams. 

Vor allem aber einen riesigen Dank an den GGC Bremen für die tolle Ausrichtung und Durchführung des Turniers unter den aktuellen Umständen.

Aktuelles zur Coronakrise 17.01.2022

Erlass zu Absonderungsregelungen

Das Gesundheitsministerium des Landes hat am Samstag, dem 14.01.2022, einen neuen Erlass zu Absonderungsregelungen herausgegeben. Sie sind auf Grundlage der bundesweit geltenden Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung angepasst worden.

Die vorgesehenen Ausnahmen gelten auch im Hinblick auf die Regelungen in der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes. Gilt die 2G-Plus-Regel, so waren schon bisher Menschen mit einer Auffrischungsimpfung von der Testpflicht bei 2G-Plus-Settings befreit. Diese Befreiung wird nun auf weitere Gruppen ausgedehnt und hat auch Auswirkungen auf den organisierten Sport.

Anliegend übersenden wir Ihnen daher die aktualisierte Übersicht für Sportvereine in Schleswig-Holstein über die Anwendung der 2G-Plus-Regel für Sportstätten (indoor).

Des Weiteren übersenden wir Ihnen zu Ihrer Kenntnis eine aktuelle Übersicht des Gesundheitsministeriums über das richtige Verhalten bzw. Vorgehen beim Auftreten von Symptomen einer COVID-19-Infektion.

Anlagen:

  • Übersicht 2G-Plus-Regel (aktualisiert am 17.01.2022)
  • Quarantäne-Schaubild

Wichtige Links:

Aktuelle Landesverordnung:

Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2

Aktuelle Pressemitteilung des Landes:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/Presse/PI/2021/Corona/220114_VIII_Absonderungserlass.html

FAQ-Seite Land:

FAQ-Seite der Landesregierung

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung plus Änderungsverordnung zur SchAusnahmV:

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV

https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/yW2hBRkcEPpvCQIb8IT/content/yW2hBRkcEPpvCQIb8IT/BAnz%20AT%2014.01.2022%20V1.pdf?inline

Aktuelles zur Coronakrise 12.01.2022

Die neue Landesverordnung liegt vor

Für die Ausübung des Sports in Innenräumen gilt ab sofort die 2G-Plus-Regelung. Im Außenbereich gelten weiterhin die „alten“ Regelungen.

Aber Vorsicht: Bei der Nutzung von Umkleidekabinen und Sanitärräumen (WC´s, Duschen) gilt auch für die Outdoor-Sporttreibenden 2G-Plus!

 

Hier die wichtigsten Punkte des § 11 (Sport) in der aktuellen Landesverordnung:

(1) Auf die Sportausübung und -anleitung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 keine Anwendung.
Das bedeutet, dass die Abstandsregelungen von 1,50 Meter bei der Sportausübung weiterhin nicht gelten!

(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.

(2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen durch die Inhaberin oder den Inhaber des Hausrechts oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist, nur folgende Personen in Sportanlagen eingelassen werden:

  1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist,
  2. Kinder bis zur Einschulung,
  3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,
    Aus gegebenen Anlass: Eine „Selbstauskunft“ der Eltern, dass die Kinder zuhause getestet wurden, reicht nicht aus!
  4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind,
  5. Sorge- oder Umgangsberechtigte, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung.

(2b) Abweichend von Absatz 2a dürfen auch Personen in Sportanlagen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn dies zu beruflichen, geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt oder für das Tierwohl unerlässlich ist, und wenn sie in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen, soweit dies mit diesen Zwecken vereinbar ist.

(3) Wettbewerbe mit mehr als 50 Sporttreibenden innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.

Der Kreissportverband Pinneberg hat eine wunderbare Übersicht erstellt, unter welchen Konstellationen Tests benötigt werden oder auch nicht. Diese Übersicht ist in der Anlage beigefügt.

Wer mag, kann sich auch gerne die komplette Landesverordnung inkl. der Begründungen unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220111_Corona-BekaempfungsVO.html#doc8c8d6823-0535-41f6-8f63-da51e3c7b4f0bodyText6 anschauen.

 

Download 2G-Plus-Regeln

Aktuelles zur Coronakrise 07.01.2022

Empfehlung für 2G-Plus im Innenbereich ab sofort!

Von der Sitzung der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 07.01.2022 wird u.a. der Beschluss erwartet, dass der Zugang zu Gaststätten und Restaurants nur noch Personen gestattet wird, die den „2G Plus“-Status erfüllen. Das bedeutet, dass nur noch geimpfte und genesene Personen mit einem tagesaktuellen Test Zugang haben. Bereits geboosterte (3fach geimpfte) Personen sind von der Testpflicht dabei allerdings befreit.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Gesundheit aller Sportlerinnen und Sportler an erster Stelle steht und die neuen Virusvarianten als hochgradig ansteckend beschrieben werden, wird den Sportvereinen und Sportanbietern dringend empfohlen, für Sportaktivitäten indoor/in geschlossenen Räumen ebenfalls die „2G Plus“-Regel einzuführen. Diese Empfehlung gilt auch für den Fall, dass die MPK und in Folge die Landesregierung die Regelungen für den Sport nicht explizit anpasst bzw. neufasst.

Wie bereits in den Medien angekündigt soll bereits zu Beginn der kommenden Woche eine neue LVO mit dem 2G+ Inhalt gelten mit den bekannten Ausnahmen gem. SchAusnahmV (Covid-19-Schutzmaßnahmen-Außnahmeverordnung des Bundes).

Zum Thema Zuschauer: Zuschauer dürfen nur "still", d.h. ohne jubeln und ähnlichen Aktivitäten, dabei sein und genau dafür haftet der Veranstalter.  D.h. diese Pflicht des Veranstalters ist OWI - bewehrt.

Gleichwohl ist der genaue Wortlaut der LVO abzuwarten.

Der Vorstand des VfL Pinneberg berät sich hierzu noch und wird dann seine Entscheidung bekannt geben.

05.01.2022

Tricking – ein sportlicher Geheimtipp?

Spätestens mit der ersten Ausstrahlung von Ninja Warrior in 2016 konnte jeder mit „Parcour“ oder „Bouldern“ etwas anfangen. Dass es aber bereits seit 2011 ein Angebot im VfL gibt, dass eine körperliche Fitness und Körpergefühl erfordert, dürfte vielen doch noch unbekannt sein.

Tricking ist eine Mischung aus Akrobatik, Kampfsport und Breakdance. Es ist nicht unüblich, dass Saltos und Flic Flacs mit Kicks aus dem Kampfsport kombiniert werden. Beim Tricking geht es um die Kunst Bewegungstricks auszuführen, dabei gibt es keine richtigen Standard-Bewegungsabläufe. Vielmehr ist hier die Kreativität in der Zusammenführung der unterschiedlichen Bewegungen zu sehen.
Jede sportliche Leistung wird hier durch Fairness und Anerkennung geprägt.

Das Tricking-Angebot richtet sich an Kinder ab 12 Jahren. Aber auch Einsteiger im Erwachsenenalter sind hier willkommen. Das Sportangebot ist altersübergreifend, da jeder die Leistung entsprechend seinem Können anpasst.

Trainiert wird in der alten THS-Halle am Montag (19:30 – 21:30 Uhr) und Samstag (13 – 15 Uhr). Damit die optimale Gruppengröße von maximal 15 Personen nicht überschritten wird, ist eine vorherige Anmeldung beim Trainer Jonas erforderlich (E-Mail:jonas.isenberg@gmx.de).

Aktuelles zur Coronakrise 04.01.2022

Neue Landesverordnung ab 4. Januar 2022

Die schleswig – holsteinische Landesregierung hat Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen und eine konsolidierte Lesefassung veröffentlicht, die mit Änderungen vom 17. und 23. Dezember 2021 sowie 03. Januar 2022 ab dem 04. Januar 2022 in Kraft tritt und zunächst bis einschließlich 18. Januar 2022 Gültigkeit hat.

 

Die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst:

  • Die Kontaktbeschränkungen von maximal zehn Personen gelten auch im öffentlichen Raum. Dies betrifft den Sport nicht.
  • Die maximale Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen wird auf 50 (Innenbereiche) bzw. 100 (Außenbereiche) begrenzt. Im Ausnahmefall beträgt die Obergrenze 1.000.

 

Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen

§ 2 Abs. 4 der Landesverordnung regelt, dass bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken die Zahl der Personen ab 14 Jahren auf 10 begrenzt ist. Diese Beschränkung galt bisher nur im privaten Raum. Jetzt gilt diese Beschränkung auch im öffentlichen Raum, d.h. außerhalb der Wohnung und des dazugehörenden Gartens.

Nach § 11 Absatz 1 findet diese Einschränkung auf die Sportausübung keine Anwendung. Den organisierten Sport betrifft daher diese Regelung nicht.

 

Mund-Nasen-Bedeckung

Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind weiterhin die Hinweise gemäß § 3 Absatz 3 der Landesverordnung sichtbar auszuhängen und nun um die Empfehlung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, zu ergänzen.

 

Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen

§ 5 Abs. 1a der Landesverordnung regelt, dass Veranstaltungen mit mehr als 50 zeitgleich anwesenden Gästen innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 zeitgleich anwesenden Gästen außerhalb geschlossener Räume unzulässig sind.

Ausgenommen sind Veranstaltungen, bei denen sich die zeitgleich anwesenden Gäste überwiegend passiv verhalten und feste Sitzplätze haben (beispielsweise Konzerte, Vorträge, Lesungen usw.). Dort gilt eine Obergrenze von 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen, die allerdings eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen.

Diese Vorgaben gelten gemäß §11 Absatz 4 der Landesverordnung auch für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder bei Sportwettbewerben. Das Anfeuern von Teams oder Sporttreibenden ist, anders als das bloße Klatschen, jedoch kein passives Verhalten.

 

Wichtige Links

Aktuelle Landesverordnung:

http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

 

Aktuelle Pressemitteilung des Landes:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2022/Corona/220103_Ankuendigung_CoronaVO.html

 

FAQ-Seite Land:

FAQ-Seite der Landesregierung

 

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV

Aktuelles zur Coronakrise 20.12.2021

Nachtrag zur LV vom 15.12.2021 (gültig bis 11.01.2022)

Auch alle Umkleiden usw. nur unter 2G-Regel betretbar

Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen

Mit der neuen Formulierung des § 11 Abs. 2a „Innerhalb geschlossener Räume dürfen durch die Inhaberin oder den Inhaber des Hausrechts oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist, nur folgende Personen in Sportanlagen eingelassen werden …“ hat der Verordnungsgeber nun klargestellt, dass auch die sanitären Gemeinschaftseinrichtungen (Kabinen, Duschen, etc.) unter die 2G-Regelung fallen.

Bedeutet: Auch wer draußen Sport treibt, hat beim Betreten eines Innenraums (Sportstätte) 2G zu erfüllen und es ist zu kontrollieren. Die Dauer des Betretens oder der Grund sind unerheblich.

 

Begleitung Eltern-Kinder-Turnen

Des Weiteren ist nun geregelt, dass für Sorge- oder Umgangsberechtigte als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung ein "3G-Nachweis" (geimpft, genesen, getestet) im Innenbereich ausreichend ist. Diese müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dies dürfte z.B. für die Begleitpersonen beim Eltern-Kind-Turnen zutreffen. (vgl. § 11 Abs. 2a Nr. 5).

Bei der Sportausübung selbst gilt weiterhin die 2G-Regelung (ohne Mund-Nasen-Bedeckung). Hier finden die §§ 2 und 5 keine Anwendung.

 

Zusammenfassung

Das bedeutet konkret, dass auch Umkleidekabinen, Funktions- und Sanitärräume von Außensportlern nur betreten werden dürfen, wenn diese entsprechend symptomfrei und geimpft oder genesen sind.

Aktuelles zur Coronakrise 15.12.2021

Landesverordnung ab 15.12.2021

Ab dem 15.12.2021 gilt eine Landesverordnung. Nachzulesen ist diese wie immer auf den Seiten des Landes. Für den Sport gilt weiterhin der § 11. Für sportliche Veranstaltung ist der § 5 heranzuziehen.

Hier der Link zur Landesverordnung: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211214_Corona-BekaempfungsVO.html

Im Vergleich zur zuvor gültigen LV ist insbesondere nun geregelt, dass bei "sorge- bzw. umgangsberechtigten Personen" von noch nicht eingeschulten Kindern ein "3G-Nachweis" (geimpft, genesen, getestet) zur Teilnahme an Sportveranstaltungen im Innenbereich ausreichend ist. Dies dürfte insbesondere für die Begleitpersonen beim Eltern-Kind-Turnen zutreffen. Für alle anderen aktiven (Sportler:innen, ÜL/Trainer:innen) und passiven (sonstige Personen) gilt die "2G-Regel"!

Im Zeitraum der Ferien (23.12.2021 bis 09.01.2022) müssen auch ungeimpfte Schulkinder einen Testnachweis erbringen! Dieser kann als Selbsttest inkl. Selbstauskunft der Eltern oder über ein Testzentrum mit entsprechendem Nachweis erfolgen. Der Test darf höchstens 72 Stunden zurückliegen.

Ein "3G-Nachweis" ist bei beruflichen, geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken (ab Minijob, die ÜL-Pauschale reicht nicht aus) ausreichend. Allerdings gilt jetzt eine Maskenpflicht für alle beteiligten Personen in Bereichen mit Publikumsverkehr!

Weitere Erläuterungen findet ihr als Anmerkungen zu den einzelnen Paragraphen unterhalb des Verordnungstextes.


Diese LV gilt bis zum 11. Januar 2022.

14.12.2021

Fahltskamp wird Umleitungsstrecke

Aufgrund der Sanierungsarbeiten am Damm wird der Fahltskamp ab dem 10.01.2022 wahrscheinlich zur Ausweichstrecke. Der Damm wird einseitig gesperrt und nur in Fahrtrichtung aus Rellingen befahrbar sein.

In Fahrtrichtung nach Rellingen wird der Verkehr durch den Fahltskamp geleitet.

Sobald wir weitere Infos hierzu haben, werden wir diese hier platzieren.