Aktuelles zur Coronakrise 19.08.2021

Neue Landesverordnung (LVO) ab 23.08.2021 gültig

Die Landesregierung hat am Dienstagabend (17.08.2021) die ab Montag, 23.08.2021, gültige Landesverordnung (LVO) veröffentlicht. Diese ist auf den Seiten schleswig-holstein.de wie gewohnt abzurufen; für den Sport (§ 11 der LVO) haben sich die Regelungen im Vergleich zur vorherigen Verordnung verschärft: Es besteht nun eine Testpflicht für Sport- und Trainingsstunden im Innenbereich!

Die Regelungen zu den Tests lauten nun wie folgt:

[...]
(2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:

  1. getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV,
  2. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
  3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.

[...]

In den Anmerkungen/Erläuterungen der Landesverordnung wird dazu wie folgt ausgeführt:

[...]

Absatz 2a regelt, wer an Sportveranstaltungen teilnehmen darf.

Das sind zum einen nur getestete Personen (Nummer 1). Wegen des Verweises auf § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ist klargestellt, dass dies nur asymptomatische Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV sein dürfen, die also keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen. Zudem ergeben sich aus der Bezugnahme die Anforderungen an den Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV (beispielsweise Antigentest unter Aufsicht der Dienstleisterin oder des Dienstleisters und Bescheinigung eines Testzentrums). § 4 Absatz 3 Nummer 1 gewährt eine gewisse Lockerung, indem die Geltungsdauer von PCR-Tests und anderen molekularbiologischen Tests mittels Nukleinsäurenachweis (im Unterschied zu Antigentests) auf 48 Stunden ausgeweitet wird.

Im Übrigen ergibt sich aus der Bezugnahme auf die SchAusnahmV, dass Geimpfte und Genesene nach § 7 SchAusnahmV getesteten Personen gleichgestellt sind.

In Nummer 2 wird geregelt, dass Kinder bis zum siebten Geburtstag keines Testes bedürfen. Das geht über § 2 Nummer 6 SchAusnahmV hinaus, wo die Altersgrenze nur bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres reicht.

Zudem müssen sich minderjährige Schülerinnen und Schüler nicht nochmal testen lassen (Nummer 3)), da in den Schulen Testungen im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes durchgeführt werden. Die Testungen erfolgen regelmäßig zweimal pro Woche. Die Schülerinnen und Schüler müssen ihre Testung jedoch nachweisen. Hierfür stellt die Schule einmalig eine Bescheinigung über die Testung im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes aus; gegebenfalls ist – wie zum Teil in den berufsbildenden Schulen der Fall – der Zeitraum der Wirksamkeit der Bescheinigung an den Zeitraum des Schulbesuches anzupassen. Ein Schülerausweis reicht nicht als Nachweis aus und ersetzt nicht die Bescheinigung der Schule. Mit der von der Schule ausgestellten einmaligen Bescheinigung müssen sich die Schülerinnen und Schüler nicht noch einmal für den Besuch anderer Einrichungen oder Veranstaltungen testen lassen. Sofern Schulen Bescheinigungen für tagesaktuelle Testungen in der Schule ausfüllen, können Schülerinnen und Schüler sie für 24 Stunden verwenden, wie sich aus § 4 Absatz 3 Nummer 2 ergibt.

 

Beispiel Schulbescheinigung

16.08.2021

Unsere neue Pressewartin stellt sich vor

Hallo, mein Name ist Kaya Reichenbach und ich möchte mich als neue Pressewartin der TSA bei Euch vorstellen.
 
Hierzu bestehen bei mir schon Erfahrungen aus einem anderen Tanzverein, dem ich als Mitglied des Vorstandes angehöre und dort ebenfalls die Pressearbeit betreue. Ich freue mich sehr nun mehr Verantwortung in der TSA zu übernehmen, in dem ich Turnierergebnisse veröffentliche, den Newsletter verfasse, Facebook und unsere Website auf dem Laufenden halte, sowie Flyer und Plakate gestalte.
 
Näheres noch zu mir: Ich bin 22 Jahre alt und studiere in Hamburg Psychologie. Zudem arbeite ich im Institut für Rechtsmedizin im UKE. Ich tanze seit 8 Jahren Latein, davon 6 Jahre in einer Formation und seit 2 Jahren tanze ich Turniere. Weiterhin stehe ich privat als auch mit der Formation bei Show Auftritten auf der Bühne.
 
Neue Turnierergebnisse und weitere Neuigkeiten aus unserer Abteilung veröffentliche ich gerne. Dafür könnt ihr mir per Mail an pressewart@tsa.vflpi.de eine Nachricht schreiben.
Ich freue mich auf Eure Mails! :)

26.07.2021

Wegfall der Maskenpflicht

Liebe Schwimmeltern, liebe Schwimmer*innen,

 

ab Montag, 26.07.2021 ist kein negativer Corona-Test mehr für das Schwimmen im Hallenbad erforderlich.

Dies gilt auch für alle Schwimmkurse und Trainingsgruppen.

 

Die Schwimmbadleitung behält sich aber vor, bei Bedarf auf die Testpflicht wieder zurückzugreifen.

Aktuelles zur Coronakrise 23.07.2021

Neue Landesverordnung ab 26.07.2021

Die Landesregierung hat die neue Landesverordnung, die ab Montag (26.07.2021) gültig ist, bereits am Donnerstag veröffentlicht!

Diese ist auf den Seiten schleswig-holstein.de wie gewohnt abzurufen; für den Sport (§ 11 der LVO) haben sich die Regelungen im Vergleich zur vorherigen Verordnung weiterhin gelockert: Es besteht nun keine Testpflicht mehr für Sport- und Trainingsstunden. Dies gilt auch, wenn mehr als 25 Personen teilnehmen.

Die für private Treffen neu eingezogene Höchstgrenze von 25 Personen gilt also für den Sportbereich nicht!

Sportwettbewerbe und Sportfeste können mit bis zu 1.250 Personen im Innenbereich/Indoor und mit bis zu 2.500 Personen im Außenbereich/Outdoor durchgeführt werden. Diese Regelungen befinden sich in § 11 (3).

Nach wie vor zu berücksichtigen sind die Regelungen für Veranstaltungen der §§ 5 bis 5d, wenn Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben anwesend sind.

In den Anmerkungen zu § 11 Sport ist auch noch einmal explizit festgehalten, dass "grundsätzlich in allen Konstellationen Sport betrieben werden kann".

Zudem können wir ab Montag auch wieder das Stadion³, also den gastronomischen Bereich in unserem Sportzentrum, für Gäste öffnen. Hier entfällt der Testnachweis, alle Gäste müssen sich aber registrieren. Dafür stehen bei uns im Sportzentrum die luca-App und die Corona-Warnapp zur Verfügung. Wer kein Smartphone hat, muss einen Zettel mit seinen/ihren Kontaktdaten ausfüllen.

 

Die Übertragungen der Olympischen Spiele werden wir während der Öffnungszeiten auf den Fernsehern im Lounge-Bereich zeigen, die Spiele der 1. und 2. Bundesliga allerdings nicht, da diese in der Regel nicht mit unseren Öffnungszeiten übereinstimmen. Hier ist offen, ob wir Fußball überhaupt wieder live übertragen werden; das SKY-Abo haben wir vorsorglich gekündigt!

22.07.2021

Organisation Schwimmkurse

Liebe Eltern und Schwimmer*innen,

seit Ende Mai haben wir auf Basis einer Ausnahmegenehmigung des Kreises Pinneberg Fachdienst Gesundheit wieder Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres anbieten können. Es war so schön zu sehen, mit wie viel Freude die Kinder diese Möglichkeiten genutzt haben und viele auch die begehrten Abzeichen geschafft haben.

Aufgrund von Einschränkungen in der Ausnahmegenehmigung und der Vorgaben des Hygienekonzeptes der Schwimmhalle, konnten wir leider noch nicht allen Kindern ein Angebot zum Wiedereinstieg machen. Dies betraf vor allem unsere Wassergewöhnung und unsere Seepferdchen-Gruppen, da keine Übungsleiter*innen gemeinsam mit den Kindern im Becken sein dürfen. Dies ist auch unverändert so vorgesehen. Deshalb haben wir uns entschlossen nach den Sommerferien für diese Gruppen Eltern-Kind-Kurse anzubieten. Hier wird immer je ein Elternteil gemeinsam mit seinem Kind im Wasser sein und vom Beckenrand durch den/die Übungsleiter/in angeleitet.

Unser Ziel ist es weiterhin, so vielen Schwimmer*innen wie möglich ein Schwimmangebot zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass sich für viele Kinder andere Schwimmtage und Schwimmzeiten ergeben. Die neuen Schwimmtermine werden wir Euch separat in den nächsten Tagen mitteilen. Der Versand an alle einzelnen Gruppen kann sich auf mehrere Tage verteilen.

Bitte beachtet, dass jedes Schwimmangebot den nachfolgenden Vorgaben unterliegt. Wir sind uns dessen bewusst, dass damit für Euch ein zusätzlicher organisatorischer Aufwand entsteht. Wir unterliegen hier den Bestimmungen des Gesundheitsamtes und des Hygienekonzeptes der Schwimmhalle und wollen sowohl für Euch, Eure Kinder, unsere Trainer und alle weiteren Beteiligten kein unnötiges Risiko.

Wir möchten Euch außerdem darauf hinweisen, dass bei veränderter Infektionslage es zu erneuten Einschränkungen kommen kann.

  1. Für die Teilnahme am Schwimmunterricht ist ein aktueller, negativer Corona-Test erforderlich, der nicht älter als 24 Stunden ist. Es genügt kein zu Hause gemachter Selbsttest, sondern es ist eine offizielle Bestätigung erforderlich (z.B. durch ein Corona-Testzentrum, Drive-In, Apotheke oder Hausarzt/Kinderarzt). Wird ein Test in der Schule gemacht und seitens der Schule bestätigt, ist das auch okay. Eine digitale Vorlage des Testergebnisses genügt. Bei Eltern-Kind-Kursen müssen beide Teilnehmer, also Kind und Begleitperson, einen negativen Test vorweisen. Ausnahmen gibt es für bereits vollständig geimpfte Personen, ab 14 Tagen nach Erreichen des vollständigen Impfschutzes. Auch hierfür ist ein Nachweis erforderlich. Weitere Ausnahme sind Genesene, die innerhalb der letzten 6 Monate eine Corona-Infektion hatten. Auch hier muss ein Nachweis vorgelegt werden.
  2. Die Schwimmer*innen treffen sich zur angegebenen Zeit unten vor der Schwimmhalle. Um An-sammlungen zu vermeiden, bitte max. 5 Minuten vorher da sein und das Testergebnis bereithalten.
  3. Ein/e Übungsleiter/in holt die Gruppe ab und prüft die Anwesenheit. Wer zu spät kommt, kann leider nicht teilnehmen! Es kann kein/e Schwimmer/in nachgeholt werden oder gar allein in die Halle kommen.
  4. Alle tragen einen Mund-Nasenschutz, sofern die Abstände vor der Schwimmhalle nicht eingehalten werden können, sowie immer beim Betreten der Schwimmhalle bis zum Beckenrand und zurück.
  5. Die Gruppe bleibt immer zusammen. Die Anweisungen der Übungsleiter*innen sind zu beachten!
  6. Die Eltern haben keine Möglichkeit in die Umkleide zu kommen (Ausnahme: Eltern-Kind-Kurs).      Die Schwimmer*innen müssen sich allein ausziehen und später auch wieder anziehen! Bitte bei Bedarf üben!!! Bitte bequeme und einfach anzuziehende Kleidung nutzen (z.B. Jogginganzug).
  7. Badesachen bitte unbedingt schon zu Hause unterziehen. Umso mehr Zeit bleibt zum Schwimmen. Die Schwimmtasche sollte so groß sein, dass die Kinder sie allein tragen können, aber auch alle Sachen hereinpassen. Es stehen eventuell keine Schränke zur Verfügung. Jacken bleiben bitte möglichst bei den Eltern.
  8. Wir verzichten weiterhin vollständig auf das Duschen. Die Abstände sind hier nicht verlässlich einzuhalten oder nur mit viel Zeitaufwand. Zeit, die uns dann wieder zum Schwimmen fehlen würde. Daher bitte die Kinder unbedingt nach dem Schwimmen zu Hause duschen.
  9. Idealerweise verfügen die Schwimmer*innen über einen Bademantel oder Poncho, um sich nach dem Schwimmen zu wärmen und abzutrocknen. Badelatschen sind ebenfalls nützlich.
  10. Unsere Übungsleiter tragen während der gesamten Zeit Masken. Eine Ausnahme für die Zeit am Beckenrand, während die Kinder im Wasser sind, ist noch in Klärung.
  11. Nach dem Schwimmen und Umziehen werden die Schwimmer*innen von einem/einer Übungsleiter/in wieder nach draußen begleitet.
  12. Alle Eltern, die Ihre Kinder vom Schwimmen abholen, müssen zur Abholzeit da sein. Aufgrund des engen Zeitplanes können wir nicht auf Nachzügler warten. Bitte denkt an die Jacke Eures Kindes. Wartet bitte draußen vor der Halle im unteren Bereich.

Bitte besprecht mit Euren Kindern die Regeln und beachtet diese auch selbst. Sollten wir feststellen, dass es zu Verstößen kommt, sehen wir uns leider gezwungen den/die Schwimmer/in vom Schwimmunterricht auszuschließen.

Wir können nur mit viel Disziplin und gemeinsam dafür sorgen, dass wir die Risiken so gering wie möglich halten und damit das Schwimmen(-lernen) zu ermöglichen.

Bitte achtet in den nächsten Tagen auf Eure E-Mail-Eingänge. Es werden zeitnah weitere Informationen folgen und auch die neuen Schwimmzeiten. Zu den neuen Schwimmzeiten sind Rückmeldungen durch Euch erforderlich. Nur fest für die jeweilige Gruppe angemeldete Schwimmer*innen können am Schwimm-unterricht teilnehmen.

Für Fragen wendet Euch bitte per E-Mail an Corinna Greif unter greif.havemann@t-online.de

Bitte habt Verständnis, falls Ihr nicht sofort eine Antwort erhaltet. Wir arbeiten alle im Ehrenamt für die Schwimmabteilung. Das machen wir sehr gern, aber auch neben Beruf und/oder Familie.

Bleibt alle gesund!

Mit sportlichen Grüßen,

Eure Schwimmabteilung des VfL Pinneberg

Aktuelles zur Coronakrise 28.06.2021

Neue Landesverordnung ab 28.06.2021

Die Landesregierung hat die neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus, die ab Montag, den 28.06.2021 Gültigkeit erlangt, veröffentlicht. Die Verordnung ist im Unterschied zu den vorherigen Verordnungen nunmehr vier Wochen gültig, also bis zur letzten Ferienwoche.

Wichtigster Punkt für den Sport (§ 11, LVO) ist, dass Sportlerinnen und Sportler in Gruppengrößen bis zu 25 Personen im Innenbereich (Indoor) ohne negativen Testnachweis trainieren dürfen. Damit haben wir eigentlich fast wieder einen Stand wie vor Corona!

Bei Sportveranstaltungen sind ebenfalls die Anzahl der teilnehmenden Personen erhöht worden. Hier ist wie gehabt §11 (4) in Verbindung mit § 5 mit seinen Unterpunkten anzuwenden (=> Hygienekonzept!).

Details, wie z.B. die konkrete Gruppengröße je nach Größe des Raumes und der Art des Angebots, lassen sich aus der LVO aber leider nicht herauslesen. Hier werden wir auf die ergänzenden FAQ´s warten müssen, die zur Mitte Woche erwartet werden….

26.06.2021

Nikita & Alina erfolgreich in Italien

Am 19. und 20.06. starteten Nikita Goncharov und Alina Siranya Muschalik für die TSA im VfL Pinneberg auf dem "7. Star Cup Lago di Garda" in Villafranca bei Verona. 

Am Samstag fand das WDSF open Standard (Weltranglistenturnier) statt, auf dem die Beiden als bestes deutschen Paar den 9. Platz von 193 internationalen Paaren belegten.

Tags darauf auf dem WDSF open Latein erreichten die Beiden das Viertelfinale und schlossen das erfolgreiche Wochenende mit dem 21. Platz von 121 Paaren ab.

Diese tollen Erfolge zeigen wieder einmal die große Vielseitigkeit und Qualität über 10 Tänze von Nikita & Alina. Nicht umsonst sind sie amtierender Deutscher Vizemeister in der Kombination.

Hoffen wir, dass die Deutsche Meisterschaft Kombination, die vom Mai auf den 13.11.2021 verlegt wurden, stattfinden kann. Die Vorbereitung läuft ja sehr gut.

26.06.2021

Unser neuer Jugendwart stellt sich vor

Moin, mein Name ist Tobias Harren und ich bin der neue Jugendwart der TSA, also Ansprechpartner für Kinder, Jugendliche und deren Eltern und vertrete ihre Interessen im Vorstand. Ich habe bereits in den letzten Jahren zuerst im Jugendausschuss meines Jugendvereins und dann in der Hamburger Tanzsportjugend mitgearbeitet und habe jetzt zum ersten Mal die Position des Jugendwartes inne. Ich freue mich über diese neue Herausforderung und hoffe die Jugend der TSA gut unterstützen zu können.

Noch ein paar Zeilen zu mir, damit ich nicht nur ein Bild im Schaukasten bin: Ich bin 23 Jahre alt und studiere an der Universität Hamburg im Master Bioinformatik. Als Tänzer bin ich in der Hauptgruppe B Standard aktiv und trainiere in der Freitagsgruppe bei Gerwin.

Bei Redebedarf, Fragen, Wünschen und allem weiteren stehe ich jederzeit gerne als Ansprechpartner zur Verfügung, ob per Mail, Telefon, oder auch einfach wenn wir uns im Saal treffen.

Aktuelles zur Coronakrise 15.06.2021

Wegfall der städtischen Regelungen zur Nutzung der Hallen und Plätze

Wie dem nachstehenden Text der Stadt Pinneberg zu entnehmen ist, stellt die Stadt Pinneberg ihre Regelungen für die Nutzung der Hallen und Plätze außer Kraft, die Regelungen der Landesverordnung sind somit unmittelbar – ohne zusätzliche Auflagen der Stadt! – anzuwenden.

Sondernutzungen (Turniere, Veranstaltungen) sind natürlich weiterhin vorab mit einem separaten Hygienekonzept über die Geschäftsstelle zu beantragen.

Ansonsten kann also Sport (fast) wieder „wie früher“ ausgeübt werden, auch Kontaktsport ist möglich, da beim Sport das Abstandsgebot ausgesetzt ist!

Insbesondere im Freien ist Sport praktisch ohne Einschränkungen möglich.

In geschlossenen Räumen (Hallen) sind die Teilnahmen ohne Test noch begrenzt. Hier verweise ich auf die Darstellungen in meiner gestrige Mail und auf die aktuelle Verordnung.

Bleibt also in jedem Fall verantwortungsbewusst und vorsichtig!

 

Text der Stadt Pinneberg:

Sehr geehrte Damen und Herren,

am heutigen Tag ist die neue Ersatzverkündung der Corona-BekämpfVO ( https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html ) in Kraft getreten.

Aufgrund der erfreulicherweise rückläufigen Inzidenzzahlen sind auch für den Bereich Sport weitere Lockerungen aufgenommen worden. Es wird daher derzeit nicht mehr als erforderlich angesehen, dass die seitens der Stadt in den vergangenen Monaten zusätzlichen bzw. erklärenden Regelungen fortgeschrieben werden. Die Regelungen der Stadt Pinneberg treten hiermit außer Kraft, so dass die Regelungen der Corona-BekämpfVO unmittelbar anzuwenden sind.

Bitte beachten Sie, dass bei Einzelveranstaltungen (unregelmäßige Nutzung i.d.R. am Wochenende) auch das nach § 11 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 Corona-BekämpfVO erforderliche Hygienekonzept bei der Antragstellung vorzulegen ist. Ohne die Vorlage des jeweiligen Hygienekonzeptes kann keine Nutzungsüberlassung erfolgen.

Nach § 11 Abs. 3 Corona-BekämpfVO hat die Stadt Pinneberg als Betreiberin der Turn- und Sporthallen Hygienekonzepte nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 Corona-BekämpfVO zu erstellen, die auch das besondere Infektionsrisiko der jeweils ausgeübten Sportarten berücksichtigen. Zudem hat die Stadt die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben. Die Umsetzung dieser Regelungen ist bekanntlich jedoch faktisch für die Stadt nicht möglich. Diese Formulierung wurde bereits in der Vergangenheit schon einmal gewählt und bei der nächsten Änderung der Verordnung in Veranstalter/in geändert. Dieses wird auch dadurch deutlich, dass § 11 Abs. 4 Corona-BekämpfVO wie folgt formuliert wurde:

Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.“

Ich gehe davon aus, dass zeitnah wiederum eine diesbezügliche Änderung vorgenommen wird. Bis dahin wird nach dem Sinn und Zweck der Norm verfahren. Danach sind in geschlossenen Räumen nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 Corona-BekämpfVO Hygienekonzepte zu erstellen, die auch das besondere Infektionsrisiko der jeweils ausgeübten Sportart berücksichtigen. Zudem sind die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher nach § 4 Abs. 2 Corona-BekämpfVO zu erheben.

Diese Verpflichtungen sind von Ihnen als jeweilige/r Veranstalter/in zu erfüllen. Ich bitte Sie um Ihr Verständnis, dass anderenfalls keine Nutzung der stadteigenen Turn- und Sporthallen erfolgen darf.

Aktuelles zur Coronakrise 14.06.2021

Landesverordnung - 14.06.2021

Die Landesregierung hat eine neue Landesverordnung (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210611_Corona-BekaempfungsVO.html#doc87475878-54b2-4774-a25f-d852f3a4c806bodyText16) veröffentlicht, die ab Montag, 14.06.2021, gültig ist. Für den Sport gibt es weitere Lockerungen, insbesondere für Zuschauer, Wettbewerbe und Sportfeste.

Auf den Seiten des Landes ist der neue Verordnungstext wie gewohnt zu finden. Die Regelungen für den Sport befinden sich ebenfalls wie gehabt in § 11 der Landesverordnung. Für Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben sind die Regelungen der §§ 5 bis 5c Veranstaltungen anzuwenden.

Die Begründungen der einzelnen Regelungen sind -wie immer- für Verantwortliche in Sportvereinen beachtenswert und unterhalb des Verordnungstextes zu finden. Insbesondere die für den Sport anzuwendenden Begründungen sollten dabei gelesen werden.

Grundsätzlich gilt für den Sport:

  • Abstands- und Kontaktregelungen aus den §§ 2 und 5 bis 5c sind bei der Sportausübung nicht anzuwenden.
  • 10 Erwachsene bzw. 25 Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre dürfen in einem geschlossenen Raum ohne Test Sport ausüben.
  • Die in der letzten Landesverordnung aufgestellte sog. "20 Quadratmeter"-Regelung gibt es nicht mehr!
  • Ab dem 11. Erwachsenen bzw. 26. Kind/Jugendlichem müssen alle Personen getestet sein. Vollständig geimpfte und genesene zählen nicht dazu, erhöhen die zahlenmäßige Obergrenze aber nicht!
  • Die zahlenmäßige Obergrenze (10 Erwachsene oder 25 Minderjährige) kann nur dann überschritten werden, wenn für jede Person mindestens 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen. (Bsp.: 11 erwachsene Personen sind ohne Test in einer Sporthalle mit 880 Quadratmetern Sportfläche erlaubt)
    Anmerkung: Im VfL-Sportzentrum bleiben wir grundsätzlich bei 9+1 Regelung für Erwachsene!
  • Hygienekonzepte müssen für Sportanlagen in geschlossenen Räumen erstellt werden und Kontaktdaten aller Personen müssen bei Sport in geschlossenen Räumen erhoben werden.
  • Bei Wettbewerben und Sportfesten (Absatz 4 der LVO) sind in geschlossenen Räumen max. 500 Personen (Sportler & Zuschauer) und außerhalb geschlossener Räume max. 1.000 Personen zulässig.
  • Beim Training gelten für die Zuschauer die Regelungen aus den §§ 5 bis 5c. Sportler und Zuschauer sind grundsätzlich zusammenzuzählen.

Wie immer gilt es zunächst noch die Regelungen der Stadt Pinneberg für die Nutzung der Sporthallen und –plätze abzuwarten! Sobald diese veröffentlicht sind (dies ging bei den vergangenen Landesverordnungen immer sehr schnell – meist wurden sie bereits im Laufe des 1. Gültigkeitstages veröffentlicht), werden wir sie an euch weiterleiten!