Neue Landesverordnung am 22.11.2021

Link zur Landesverordnung

Auch die Regelungen für den Sport werden ab Montag in Schleswig-Holstein angepasst:

Im Innenbereich dürfen nunmehr lediglich Sportler:innen teilnehmen, die geimpft oder genesen sind (2G), sofern sie erwachsen (ab 18 Jahren) sind.
Dies gilt auch für – ehrenamtliche – Trainer:innen!

Ausnahmen
gelten für Trainer:innen, die ihre Tätigkeit beruflich ausüben (haupt- oder nebenamtlich, also auf Minijob-Basis), für sie gelten weiterhin die 3G-Regelungen; sie müssen sich aber an jedem Tag vorab testen.
Und auch Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre unterliegen weiterhin der bekannten 3G-Regelung.

Im Außenbereich ändert sich nichts! Hier bleibt das Sporttreiben nach wie vor ohne Einschränkungen möglich. Voraussetzung ist aber auch hier ein vorliegendes Hygienekonzept.

In den Begründungen zu §11 der LVO ist insbesondere nachzulesen, wie der berufliche Kontext (dann 3G) und das Tierhaltungswohl (ebenfalls 3G) zu verstehen sind:

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Zu Absatz 2b (von § 11)

In Absatz 2b wird für solche Personen, bei denen die Sportausübung zu beruflichen Zwecken erfolgt, eine Ausnahme zugunsten einer 3G-Regel getroffen. Eine beruflich bedingte Sportausübung oder -anleitung liegt bei jeder entgeltlichen Tätigkeit vor, wobei nebenberufliche Tätigkeiten ausreichen, ebenso eine Tätigkeit im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines berufsbezogenen Praktikums. Ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit, auch dann nicht, wenn für sie eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Zu einer dienstlichen Tätigkeit zählt auch der Jugendfreiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst.

Eine Ausnahme zugunsten einer 3G-Regel gilt auch in solchen Fällen, in denen die Sportausübung für das Tierwohl unerlässlich ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass etwa bei der Pferdehaltung ein ausreichender täglicher Bewegungsauslauf als notwendig erachtet wird.
[...]

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