Landesverordnung ab 15.12.2021

Ab dem 15.12.2021 gilt eine Landesverordnung. Nachzulesen ist diese wie immer auf den Seiten des Landes. Für den Sport gilt weiterhin der § 11. Für sportliche Veranstaltung ist der § 5 heranzuziehen.

Hier der Link zur Landesverordnung: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211214_Corona-BekaempfungsVO.html

Im Vergleich zur zuvor gültigen LV ist insbesondere nun geregelt, dass bei "sorge- bzw. umgangsberechtigten Personen" von noch nicht eingeschulten Kindern ein "3G-Nachweis" (geimpft, genesen, getestet) zur Teilnahme an Sportveranstaltungen im Innenbereich ausreichend ist. Dies dürfte insbesondere für die Begleitpersonen beim Eltern-Kind-Turnen zutreffen. Für alle anderen aktiven (Sportler:innen, ÜL/Trainer:innen) und passiven (sonstige Personen) gilt die "2G-Regel"!

Im Zeitraum der Ferien (23.12.2021 bis 09.01.2022) müssen auch ungeimpfte Schulkinder einen Testnachweis erbringen! Dieser kann als Selbsttest inkl. Selbstauskunft der Eltern oder über ein Testzentrum mit entsprechendem Nachweis erfolgen. Der Test darf höchstens 72 Stunden zurückliegen.

Ein "3G-Nachweis" ist bei beruflichen, geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken (ab Minijob, die ÜL-Pauschale reicht nicht aus) ausreichend. Allerdings gilt jetzt eine Maskenpflicht für alle beteiligten Personen in Bereichen mit Publikumsverkehr!

Weitere Erläuterungen findet ihr als Anmerkungen zu den einzelnen Paragraphen unterhalb des Verordnungstextes.


Diese LV gilt bis zum 11. Januar 2022.

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