Landesverordnung ab 03.04.2022
Ab dem 03.04.2022 entfallen endgültig alle Regelungen für den Sportbetrieb. In der am 29.03.2022 verkündeten neuen Landesverordnung gibt es den §11 Sport nicht mehr!
Ein Hygienekonzept ist ebenfalls nicht mehr vorgeschrieben. Stattdessen spricht das Land Schleswig-Holstein Empfehlungen aus.
So heißt im § 2 der neuen Landesverordnung:
§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene
(1) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 wird insbesondere in Innenräumen empfohlen, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht.
(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Die neue Verordnung tritt am 03.04.2022 in Kraft und endet am 30.04.2022.
Für das VfL-Sportzentrum haben wir nach Rücksprache mit unseren Mitarbeiter:innen beschlossen, dass im Eingangsbereich weiterhin ein Mund-Nasenschutz getragen werden soll. Der sog. „Spuckschutz“ bleibt im Empfangsbereich ebenfalls bestehen und alle Mitglieder sind weiterhin aufgefordert, nach Nutzung der Geräte diese zu desinfizieren.
Landesverordnung ab 03.04.2022
Ab dem 03.04.2022 entfallen endgültig alle Regelungen für den Sportbetrieb. In der am 29.03.2022 verkündeten neuen Landesverordnung gibt es den §11 Sport nicht mehr!
Ein Hygienekonzept ist ebenfalls nicht mehr vorgeschrieben. Stattdessen spricht das Land Schleswig-Holstein Empfehlungen aus.
So heißt im § 2 der neuen Landesverordnung:
§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene
(1) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 wird insbesondere in Innenräumen empfohlen, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht.
(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Die neue Verordnung tritt am 03.04.2022 in Kraft und endet am 30.04.2022.
Für das VfL-Sportzentrum haben wir nach Rücksprache mit unseren Mitarbeiter:innen beschlossen, dass im Eingangsbereich weiterhin ein Mund-Nasenschutz getragen werden soll. Der sog. „Spuckschutz“ bleibt im Empfangsbereich ebenfalls bestehen und alle Mitglieder sind weiterhin aufgefordert, nach Nutzung der Geräte diese zu desinfizieren.
Landesverordnung vom 19.03.2022
Gemäß der neuen Landesverordnung, die seit dem 19.03.2022 in Kraft ist, fallen alle Zugangsbeschränkungen weg.
Hier die den Sport betreffende Passage im Wortlaut:
§ 11 Sport
(1) Auf die Sportausübung und -anleitung findet § 5 keine Anwendung.
(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.
(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat bei Wettbewerben innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.
(4) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gilt § 5 entsprechend.
In den Erläuterungen zur Landesverordnung heißt es dazu:
Zu § 11 (Sport)
§ 11 regelt die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportstätten, draußen und drinnen. Als Sport im Sinne des § 11 zählen auch Tanzen einschließlich Balletttanz sowie Fitnesstraining und Bewegungsübungen in gemeinnützigen und gewerblich betriebenen Studios.
Zu Absatz 2: In Absatz 2 ist vorgesehen, dass der Sport in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimmbädern und Freibädern ein Hygienekonzept erfordert.
Zu Absatz 3: Nach Absatz 3 muss bei Wettkämpfen sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich ein Hygienekonzept durch die Veranstalterin oder den Veranstalter erstellt werden.
Zu Absatz 4: Absatz 4 bestimmt die entsprechende Anwendung des § 5 für Zuschauerinnen und Zuschauern. Damit gilt für Zuschauerinnen und Zuschauer die Regelung des § 5 Absatz 2 zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Wir sind also gehalten, ein Hygienekonzept für den Indoorsport vorzuhalten, das auch das „besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt“. Angesichts der Vielzahl der vom VfL Pinneberg werden wir gar nicht erst versuchen, ein Hygienekonzept zu schreiben, das für alle Abteilungen und Sportarten gilt.
Sport und Corona
Gemäß der aktuellen Landesverordnung – gültig ab 19.03.2022 – fallen alle Zugangsbeschränkungen weg und Sport ist praktisch wieder ohne Einschränkungen möglich.
Der VfL Pinneberg appelliert an alle Teilnehmenden, ihren Sport weiterhin mit Verantwortungsgefühl und Rücksichtnahme auszuüben.
Verzichtet bitte weiter auf Begrüßungs- und Jubelrituale, haltet wo es geht Abstand und übt den Sport so aus, dass sich alle Teilnehmenden gut und sicher fühlen.
Im Eingangsbereich und den Fluren des VfL-Sportzentrums besteht weiterhin die Pflicht, einen qualifizierten Mund-Nasen-Schutz zu tragen! Dieser kann beim Sport abgenommen werden.
Ab Mittwoch, dem 3. März 2022 gilt wieder die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) für den Sport in Innenräumen.
Der Wortlaut der Landesverordnung ist wie folgt:
"[...] (2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen durch die Inhaberin oder den Inhaber des Hausrechts oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist, nur folgende Personen in Sportanlagen eingelassen werden:
- Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,
- Kinder bis zur Einschulung,
- Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden. [...]"
Eine Überprüfung des 3G-Status muss also weiterhin durch die Vereine bzw. Beauftragten der Vereine (Übungsleiter:innen, Trainer:innen etc.) vorgenommen werden.
Ein Hygienekonzept ist nach wie vor für die Sportausübung im Innenraum notwendig. Das entsprechende Hygienekonzept für das VfL-Sportzentrum wird morgen fertiggestellt und veröffentlicht.
Bei Wettkämpfen außerhalb geschlossener Räume muss ebenfalls ein Hygienekonzept vorliegen.
Wie immer, hier der Link zur kompletten Landesverordnung: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220301_Corona-BekaempfungsVO.html
Die Ausführungen zum Sport findet ihr im § 11. Es lohnt sich aber auch, ganz nach unten zu scrollen und die Begründungen der Landesregierung zu den einzelnen Regelungen durchzulesen. Die FAQ´s werden in den nächsten Tagen folgen.