Wegfall der städtischen Regelungen zur Nutzung der Hallen und Plätze

Wie dem nachstehenden Text der Stadt Pinneberg zu entnehmen ist, stellt die Stadt Pinneberg ihre Regelungen für die Nutzung der Hallen und Plätze außer Kraft, die Regelungen der Landesverordnung sind somit unmittelbar – ohne zusätzliche Auflagen der Stadt! – anzuwenden.

Sondernutzungen (Turniere, Veranstaltungen) sind natürlich weiterhin vorab mit einem separaten Hygienekonzept über die Geschäftsstelle zu beantragen.

Ansonsten kann also Sport (fast) wieder „wie früher“ ausgeübt werden, auch Kontaktsport ist möglich, da beim Sport das Abstandsgebot ausgesetzt ist!

Insbesondere im Freien ist Sport praktisch ohne Einschränkungen möglich.

In geschlossenen Räumen (Hallen) sind die Teilnahmen ohne Test noch begrenzt. Hier verweise ich auf die Darstellungen in meiner gestrige Mail und auf die aktuelle Verordnung.

Bleibt also in jedem Fall verantwortungsbewusst und vorsichtig!

 

Text der Stadt Pinneberg:

Sehr geehrte Damen und Herren,

am heutigen Tag ist die neue Ersatzverkündung der Corona-BekämpfVO ( https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html ) in Kraft getreten.

Aufgrund der erfreulicherweise rückläufigen Inzidenzzahlen sind auch für den Bereich Sport weitere Lockerungen aufgenommen worden. Es wird daher derzeit nicht mehr als erforderlich angesehen, dass die seitens der Stadt in den vergangenen Monaten zusätzlichen bzw. erklärenden Regelungen fortgeschrieben werden. Die Regelungen der Stadt Pinneberg treten hiermit außer Kraft, so dass die Regelungen der Corona-BekämpfVO unmittelbar anzuwenden sind.

Bitte beachten Sie, dass bei Einzelveranstaltungen (unregelmäßige Nutzung i.d.R. am Wochenende) auch das nach § 11 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 Corona-BekämpfVO erforderliche Hygienekonzept bei der Antragstellung vorzulegen ist. Ohne die Vorlage des jeweiligen Hygienekonzeptes kann keine Nutzungsüberlassung erfolgen.

Nach § 11 Abs. 3 Corona-BekämpfVO hat die Stadt Pinneberg als Betreiberin der Turn- und Sporthallen Hygienekonzepte nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 Corona-BekämpfVO zu erstellen, die auch das besondere Infektionsrisiko der jeweils ausgeübten Sportarten berücksichtigen. Zudem hat die Stadt die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben. Die Umsetzung dieser Regelungen ist bekanntlich jedoch faktisch für die Stadt nicht möglich. Diese Formulierung wurde bereits in der Vergangenheit schon einmal gewählt und bei der nächsten Änderung der Verordnung in Veranstalter/in geändert. Dieses wird auch dadurch deutlich, dass § 11 Abs. 4 Corona-BekämpfVO wie folgt formuliert wurde:

Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.“

Ich gehe davon aus, dass zeitnah wiederum eine diesbezügliche Änderung vorgenommen wird. Bis dahin wird nach dem Sinn und Zweck der Norm verfahren. Danach sind in geschlossenen Räumen nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 Corona-BekämpfVO Hygienekonzepte zu erstellen, die auch das besondere Infektionsrisiko der jeweils ausgeübten Sportart berücksichtigen. Zudem sind die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher nach § 4 Abs. 2 Corona-BekämpfVO zu erheben.

Diese Verpflichtungen sind von Ihnen als jeweilige/r Veranstalter/in zu erfüllen. Ich bitte Sie um Ihr Verständnis, dass anderenfalls keine Nutzung der stadteigenen Turn- und Sporthallen erfolgen darf.

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