Neue Landesverordnung ab Montag, 20.09.2021

Neue Landesverordnung ab Montag, 20.09.2021

Die ab Montag, 20.09.2021, gültige Landesverordnung (LVO) wurde von der Landesregierung veröffentlicht.

Die wichtigsten Regeln im Überblick

  • Die 3G-Regel gilt auch weiterhin in vielen Innenräumen. Dies betrifft Veranstaltungen und Feste, Innen-Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen (Bibliotheken und Archive sind davon ausgenommen), darüber hinaus im Regelfall körpernahe Dienstleistungen, Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, Reiseverkehre zu touristischen Zwecken, außerschulische Bildungsangebote sowie Sport-Einrichtungen.
  • Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss ein aktuelles negatives Testergebnis (24 Stunden für Antigen-Schnelltest, 48 Stunden für PCR-Tests) vorlegen, um die 3G-Regel zu erfüllen.
  • Bei Sportveranstaltungen gelten bezogen auf die Zuschauerinnen- und Zuschauerzahlen keine Obergrenzen mehr.

Im Einzelnen:

Masken und Kontaktdaten

  • Die Maskenpflicht wird in Innenbereichen aufgehoben, solange dort die 3G-Regel gilt. Können die Besucher:innen keinen angemessenen Abstand einhalten, werden Masken weiterhin empfohlen. Der Vorstand hat beschlossen, dass im VfL-Sportzentrum in den Fluren die Maskenpflicht bestehen bleibt!
  • Für das Personal mit Gästekontakt in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben und im Bereich der körpernahen Dienstleistungen entfällt die Maskenpflicht, sofern es vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Der Test muss spätestens alle 72 Stunden wiederholt werden. Bei körpernahen Dienstleistungen muss der Test allerdings alle 24 Stunden wiederholt werden.
  • Die bisherigen Regelungen zur Erfassung der Kontaktdaten im Innenbereich werden nahezu aufgehoben. Durch den Wegfall der Vorschriften sind entsprechende Registrierungen nur freiwillig und dann unter Einbehaltung strenger datenschutzrechtlicher Vorgaben möglich.
  • Bei

Testnachweise für Schüler:innen

  • Personen ab dem 16. Lebensjahr müssen zusätzlich ihre Identität mit einem Lichtbildausweis nachweisen können, um belegen zu können, dass der Nachweis tatsächlich auf sie ausgestellt ist. Kinder unter sieben Jahren bleiben von den Testpflichten ausgenommen. Minderjährige Schüler:innen, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden, benötigen auch weiterhin keinen zusätzlichen Testnachweis. Für die Zeit der Herbstferien, in der keine regelmäßige Testung in der Schule stattfindet, gilt, dass die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung der Eltern oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf. Den Schüler:innen werden dafür bei Bedarf vor den Herbstferien Selbsttests zur Verfügung gestellt. Als Bescheinigungen der Schulen gelten weiterhin die bekannten Formulare.

(Sport-)Veranstaltungen und Diskotheken

  • Die Beschränkungen bei Veranstaltungen fallen weitgehend weg. (..) Dem Betreiber bleibt es aber unbenommen, nach Hausrecht weiterhin Kapazitätsbeschränkungen vorzusehen.
  • Bei Sportveranstaltungen gelten keine Obergrenzen für die Zahl der Zuschauer:innen mehr.

 

Die Begründung der Paragraphen im Einzelnen (unterhalb der LVO) sind für den Sport ausführlich formuliert. Allen Verantwortlichen wird empfohlen sich diese ganz genau anzuschauen. Zusammengefasst steht dort folgendes:

So ist z.B. der Begriff Teilnehmer nunmehr weit gefasst: Alle Personen, die sich in einer Sporthalle oder einem Sportraum aufhalten, gelten als Teilnehmer und unterliegen somit der 3-G-Regel. Dies gilt auch für Übungsleiter und Trainer! Dies schließt unter anderem folgende Personengruppen ein: Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Vereins- oder Verbandsfunktionäre, Teammanagerinnen und Teammanager, Wettkampfleitungen, Medienvertreterinnen und Medienvertreter, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal bzw. Ersthelferinnen und Ersthelfer (soweit kein Notfall vorliegt) und weitere Mitglieder von Organisations- und Helferteams.

Der Impf-/Genesenen-/Testnachweis der Teilnehmer:innen ab 16 Jahren muss mit einem Lichtbildausweis abgeglichen werden. Schüler:innen können weiterhin als Teilnehmer:innen des schulischen Schutzkonzeptes der Schule ohne weiteren Test am Sport teilnehmen. In den Schulferien ist jedoch auch hier ein anerkannter Testnachweis (Testzentrum oder Selbsttest mit Selbstauskunft) zu erbringen.

Zur vollständigen Landesverordnung geht´s hier: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210915_corona_bekaempfungsVO.html

 

Hier geht´s zu den FAQ´s für den Sport:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Sport.html

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