Landesverordnung vom 19.03.2022

- 21.03.2022
Gemäß der neuen Landesverordnung, die seit dem 19.03.2022 in Kraft ist, fallen alle Zugangsbeschränkungen weg.
Hier die den Sport betreffende Passage im Wortlaut:
§ 11 Sport
(1) Auf die Sportausübung und -anleitung findet § 5 keine Anwendung.
(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.
(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat bei Wettbewerben innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.
(4) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gilt § 5 entsprechend.
In den Erläuterungen zur Landesverordnung heißt es dazu:
Zu § 11 (Sport)
§ 11 regelt die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportstätten, draußen und drinnen. Als Sport im Sinne des § 11 zählen auch Tanzen einschließlich Balletttanz sowie Fitnesstraining und Bewegungsübungen in gemeinnützigen und gewerblich betriebenen Studios.
Zu Absatz 2: In Absatz 2 ist vorgesehen, dass der Sport in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimmbädern und Freibädern ein Hygienekonzept erfordert.
Zu Absatz 3: Nach Absatz 3 muss bei Wettkämpfen sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich ein Hygienekonzept durch die Veranstalterin oder den Veranstalter erstellt werden.
Zu Absatz 4: Absatz 4 bestimmt die entsprechende Anwendung des § 5 für Zuschauerinnen und Zuschauern. Damit gilt für Zuschauerinnen und Zuschauer die Regelung des § 5 Absatz 2 zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Wir sind also gehalten, ein Hygienekonzept für den Indoorsport vorzuhalten, das auch das „besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt“. Angesichts der Vielzahl der vom VfL Pinneberg werden wir gar nicht erst versuchen, ein Hygienekonzept zu schreiben, das für alle Abteilungen und Sportarten gilt.








