Ergänzungen zum Erlass der Landesverordnung vom 17.05.2021

- 14.05.2021
Hier ist der Versuch, ein bisschen Licht ins Dunkel der Landesverordnung und der Fragen, was, wann wie möglich ist und was nicht, zu bringen.
Als Download sind auch die Regelungen der Stadt Pinneberg für den Sport in den städtischen Hallen und auf den Plätzen. Diese sind – wie immer – zwingend zu beachten und einzuhalten.
Wichtig ist, dass es zwischen Indoor- und Outdoorsport erhebliche Unterschiede gibt.
Outdoor / Sport „außerhalb geschlossener Räume:
- Erwachsene können mit Körperkontakt in Gruppen bis zu zehn Personen Sport treiben (inkl. Übungsleiter:in).
- Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre können mit Körperkontakt in festen Gruppen bis zu 20 Personen unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiter:innen Sport treiben.
Indoor / Sport „in geschlossenen Räumen:
- Erwachsene dürfen Sport weiterhin nur alleine oder zusammen mit den Personen des eigenen Haushaltes ausüben oder es treiben zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport. Hier gibt es also keine Änderung!
- Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre können ohne Körperkontakt und unter Einhaltung der Abstandsregelungen in festen Gruppen bis zu zehn Personen unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiter:innen Sport treiben.
Danach ist zwar z.B. Ballett möglich, Paartanz jedoch nicht!
Darüber hinaus gibt es weitere Erweiterungen / Lockerungen, die für den Indoor- und Outdoorsport gelten:
- Vollständig geimpfte bzw. genesene Personen werden nicht mitgezählt!
(...) Im Übrigen gilt § 8 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) des Bundes vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), wonach insbesondere gemäß deren Absatz 2 bei der Beschränkungen der Teilnehmerzahlen vollständig Geimpfte oder Genesene nicht mitgezählt werden. (...)
Unklar ist hier jedoch noch, wie der Nachweis und die Kontrolle erfolgen soll. - Duschen und Sanitärräume dürfen unter Einhaltung eines Hygienekonzepts genutzt werden!
(...) Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zum Lüften, Desinfektion etc. einzuhalten. Die Gemeinschaftseinrichtungen können unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 genutzt werden (Umkleiden und Duschen). (...) - Wettkämpfe sind unter Einhaltung des Abstandsgebots zwischen den Mannschaften wieder möglich
(...) Der neu eingefügte Absatz 5 gestattet die Durchführung von Amateurwettkämpfen im Außenbereich. Diese dürfen unter bestimmen Voraussetzungen durchgeführt werden. Entscheidend ist dabei, dass die Mannschaften untereinander gemäß Absatz 1 keine Abstände einhalten müssen. Zu anderen Mannschaften gilt allerdings das Abstandsgebot. So wäre ein Fußballturnier z.B. nicht zulässig. Eine Ruderregatta hingegen schon. (...)
Wie ihr also seht, sind weiterhin einige Fragen offen und Definitionen ungeklärt. Hier sind wir gemeinsam mit unserem Kreissportverband dran und informieren euch umgehend, sobald wir die entsprechenden Informationen erhalten haben.
Positiv ist aber, dass die Inzidenzzahlen weiter sinken und ein wenig mehr Licht am Ende des Tunnels zu sehen ist.




