Einschränkungen im Sport durch das Überschreiten einer 7-Tage-Inzidenz von 100

- 27.04.2021
Im Kreis Pinneberg ist die 7-Tage-Inzedenz von 100 überschritten. Dem zur Folge ist der Sport wie folgt ab dem 28.04.2021 nur möglich.
Für den Sport sind die Regelungen aus § 28b des Infektionsschutzgesetzes zu übernehmen. Diese lauten wie folgt:
(...)
die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn
a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden; für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern;
Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen;
(...)
Aus einer dem Kreissportverband Pinneberg zugegangenen Mitteilung des Innenministeriums zum Thema "anerkannte Tests" zitiert dieser wie folgt: "[...] „anerkannte Tests“ nach §28a IfSG sind die hinter dem unten aufgeführten Link. Dazu zählen auch die dort aufgeführten sogenannten Selbsttests. Idealerweise nimmt eine „Anleitungsperson“ (Übungsleiter/Trainer etc.) den Test vor Augen anderer vor Ort, also vor Betreten der Sportstätte vor. (So ist es z.B. in den Modellprojekten Sport geregelt). Selbsttests müssen selbst finanziert werden. [...]
Link: https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=101:100:1802652577872:::::&tz=2:00 "
Bürgertests aus den sogenannten Schnelltestzentren sind selbstverständlich auch möglich und eher zu empfehlen, da die Dokumentation dem KSV dann einfacher erscheint. Grundsätzlich darf das Testergebnis nicht älter als 24 Stunden sein und muss vor Trainingsbeginn vorliegen.
Die Einschränkungen enden, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt."
(Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/II/210423_neuerErlass_IfGS.html)
Zu beachten ist außerdem, dass es bei Anwendung der 100er-Erlassregelungen eine Ausgangsbeschränkung zwischen 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages gibt. Spaziergehen, Joggen, Fahrradfahren und vergleichbare Individualbewegungsarten sind dabei außerhalb von Sportanlagen zwischen 22 Uhr bis 24 Uhr alleine erlaubt.



